Der Wiederkauf, oder Rückkauf 1Kunz S. 378 benennt ein Wiederkaufsrecht des Verkäufers an der verkauften Sache.
Der Verkäufer behält sich die Möglichkeit vor die verkaufte Sache – meist innerhalb eines bestimmten Zeitraumes – vom Käufer zurückzukaufen.
Der Näherkauf beschreit ein Vorkaufsrecht auf der Grundlage einer Verwandtschaft zum Verkäufer (näher am zu verkaufenden Gut) 2Kunz S. 15, siehe Abtrieb
Quellen:
Literatur:
Rudolf Kunz: Darmstädter Archivschriften 9: Wörterbuch für südhessische Heimat- und Familienforscher; Darmstadt 1995
- 1Kunz S. 378
- 2Kunz S. 15, siehe Abtrieb