Klärung der Frage seiner Vaterschaft
Auszugsweise Transliteration der Akte HStAD E 12 Nr. 15/10
(Digitalisate der Akte hat das Hessische Staatsarchiv Darmstadt online stehen.)
Die Akte beginnt mit einem Schreiben Wilhelm Christoph v. Busecks an die Kanzlei des Landgrafen in Gießen:
Acta Judicialis
Wilhelm Christoph von Buseck, zu Beuern
Buseckerthals,
contra
Matthes Stein, den jüngeren, uxor nom.
daselbst 1Auszug aus dem Deckblatt.
Klage wegen seiner Frau, auf 1/6 von Helwig v. Busecks Erbschaft.
Die Akte beginnt mit einem Antwortschreiben Junker Wilhelm Christophs v. Buseck zu Beuern gegen Matthes Stein den Jüngeren, uxorio nomine. Datiert Gießen den 6. Mai 1662.
Hochedl(e), Gestreng(e), WolEdel; Vest- Und Hochgelehrte, Fürstl(ich) Hessische Wolver- ordnete Herrn Vice Cantzler Undt Re- gierungs Räthe, hochgebietende Herrn. | ||
Jüngstem bescheide Zufolge erscheine wegen Jr. 2Jr. = Junker Wil- helm Cristophors Von Busecke, Vierer Undt Gan- Erben des Buseckerthals, entgegen Und wieder Matthes Stein den Jüngern, uxorio nomine 3Im Namen seiner Frau Undt Ubergabe nachgesätz articulos probatarios, 4Beweissätze cum nominibus testium & directorio, Undt bitte fleißigst, Commission, Citation Undt anderen recht- liche nothurst Grg. 5großgünstig, wohlwollend darauf zuerkennen Undt abghen zu lassen. Sage demnach mit fernerm Vorbehalte Rechtens s(ei ?) | ||
1. | Wahr seie, das Jr. Helwig Von Buseck Weil(and) Lieutnant Unter dem Lüneburgischen regiment einen knecht gehabt, der Schwartze Jean gndt (= genannt). | |
2. | Wahr, Undt als sie einsmals miteinander nach Hildesheimbd, Zeit wehrenden belä- gerung des Hauses Stirrwald in ein Würts- haus gekommen. | |
3. | Wahr, das dieser Schwartze Jean Gegners Weibes Mutter daselbst im Würtshause, alwo sie Von denen dänischen Reutern |: dem Verlau- te nach : | sitzen gelassen worden, angetroffen. | |
4. | Wahr, Welche mit ihme forthinaus ins feld gezo- gen. Undt von ihme sich also ein Weile |:SV 6SV = Salva venia (mit Verlaub gesagt): | Huren- weise nach, Und herumbführen lassen. | |
5. | Wahr Undt letzlich Von solchem Schwartzen Jean an seinen Herrn Jr. Helwigen gekommen. Undt Von sel- bigem in gleicher qualitäte nachgeführt ist. | |
6. | da dann wahr diese tochter zwart von ihro gebohren, auch anno 1636. nach Jr. Helwigs todte, mit ihro, ihrer muttern, herauf nach Beuern kommen, Undt sich alda aufgehalten hatt. | |
7. | Wahr Undt daselbsten, nach ihrem absterben, Von Matthes Stein dem älteren 16. Wochen lang Underhalten Undt Verpflegt. | |
8. | Nachgehendes auch Von Hr. ObristLieutenant seel. an einem kleinen mägdlein, kaum Von 6. Jahren, aufgenommen, Undt bis es sein brod Verdienen können, zur schule, in coste, Undt kleidung, über die 10. Jahr- lang ehrlich gehalten worden; ist wahr! | |
9. | Ohne Wahr, das weder ihr Mutter, noch sie selber, inmals sagen oder glaublich beibringen können, das Jr. Helwig sie, Vor oder nachdem sie das kind gehabt geEhlicht und es legitimiert 7nicht mit vollen Erbrechten ausgestattet hatte. | |
10. | Sondern Vielmehr Wahr, Undt Zeugen, die doch theils da- mals unter ihme gedienet, andersten nicht wisend ist, als das er sie pro focariâ 8Köchin, im Sinne von „Haushälterin“ gebraucht. Lt. Lampe Latein I für Sippenforscher, Limburg 1965 gehabt. Und nicht geehlicht habe. | |
11. | Wahr, auch noch Ungewis ist, ob ihr Mutter sich allein die Zeit über an ihn, Jr. Helwigen, gehalten habe! | |
12. | Und Wahr, dahero ihro die requisita verae concu- binae 9Forderung einer wahren Nebenfrau. Undt deren beneficia juris 10hier Rechtsausstattung (im Sinne von Vorrecht), Von rechtswegen zukommen können? | |
13. | Wahr auch, ob demenach sie einmahl Von Jr. Helwigen erzihlt. Und pro naturali ejus 11als natürliches (leibliches Kind) Zuhalten, seyn. | |
14. | Wie dann Wahr, das sie selber sich gar schlicht in ihrem leben Verhalten , Und Zum Zweitenmal sich huren Weise schwängern lassen, ehemder sie diesem kerles bekommen. | |
15. | Allerdings wahr, hiervon Zu Beuern Undt daher- umb eine gemeine sagn ergehet. | |
19. 29. 30. 49. 59. 60. 70. | Testes Philipps Wolfs | Philipps Reinhard | zu beuern Elisabeth, eine alte Frau, bey der Adl. Frl. Wittiben zu Breidenstein. Matthes Stein der älter | Georg Sommerladt | Margreth, desen Eheweib | zu Beuern Gertraud, Hans Müllers Weib | Singulos at articulos omnes ac sungulos Ultoriori nominatione satra 12Transliteration von Blatt 1 und 2 |
Das Gericht erkennt die Erbansprüche von Matthes Steins Frau Christina an. Er erhebt weitere Ansprüche an die Verwandten seiner Frau, in Person Wilhelm Christophs v. Buseck, woraus wir weitere Details entnehmen können:
Durchlauchtigster Fürst; Gnädigster Fürst undt Herr. |
Es hat sich begeben, daß mein Vetter Helwig von Buseck seelg. gewesener Capitain Lieutenant under dem Kayßl. Papenheimischen Regiment zu fues / der anno 1636 vor wittstock thott geblieben / eine weibsperson, die sein damahliger Knecht, der schwartze Jean, dabevor auß Hildesheimbd, auß einem wirtshause, alwo sie die Dänische reutern sollen haben sitzen gelassen, ihme ins lager vor dem hauß Stierwalt zu gebracht hatte / pro focaria nachgeführt gehabt; welche nach desen thott, mit einem mägdlein herauß nach Bewern kommen, und es vor daß seine außgegeben, auch sich mit deme selben, biß sie kurtz hernach verstorben, daselbst aufgehalten; Nachdeme hat mein seelg. Vatter; als bemelten seines bruders Helwig von Busecks nechster Erbe ab intestato, Etwaß wiewohl ein weniges auß desen Verlassenschaft; so in haffer unt gelt bestehet, unt ihme auß unsern GanErblichen lehens gefällen, pro quota zukommen gewesen, sich von seinem damahligen diener Mathes Stein den Eltern zu beuern, liefern lassen der überrest desen, so der diener etwa noch lautt seiner Rechnung noch bey ihme haben mag, |: desen Liferung auch dan ich noch künftig gewerdig sein werde : | ist biß hieher stehen blieben, darauf daß Mägdlein zu sich genommen, zur schulen aufer- zogen, und Eß in Kost und Kleidung auf 8 oder 10 Jahre underhalten; Eß ist aber zeitlich in seiner Mutter fußtapfen getretten, und / S. V. / sich auch zur ungebühr verhalten. Letzlich hat sie sich an einen Kerles auß Beuern, nahmens Mathes Stein der Jüngern gehengt, denselben auch geheurathet; der sich bey mir umb Helwigs von Busecks seelg. Verlassenschaft; wegen seiner nunmehrigen frawen, alß desen von ihme Stein anmaßlich vorgegebener eintziger Erbin, angegeben; welchen ich aber diese resolution gab, daß ich sie davor nicht, sondern vor eine bastardin a. …. konte, und hirumb ihro hiran zu mahl nichts gestünnte, gleichsehr auß gudem willen, wollte ich ihr 1/6 theill als einer naturali, geben, so er recusirte 13ablehnte, und sich pro legitima gehalten haben wolte; liese meines seelg. Vatters gewesenen diener, den ältern Mathes Stein, zur Fürstl. Regierungs Cantzley citiren, undt begehrde von derr Rechnung uns er- stattung, brachte es auch, auf sein einseitiges anlaufen und anbringen, so weit, daß dieser dazu verdambt und Commission auf Herrn Oberschultheißen zu Giesen, solche rechnung vorzunehmen, und darauf den 12. aprilis 1662. sub lit. A. beyliegender bescheit ertheilt werde; wie mir nun dieses ku(nd) worden, habe ich mich darein geschlagen, und meine exceptionem illegitimi tatis ihro zu rechter gebührender zeit opponirt; womit es so weitt kommen; daß die sache ad processum ordinarium verwiesen wurde, wobey per attestata so bey der Fürstl. Regierungs Cantzley zu Gießen sind soviel herauskahme, daß sie de jure pro spuria et ne quidem pro naturali, zu halten wehre; unt Ich, wan daß von anfangk gewust hette, sie alß eine naturalem zu tractiren, mich nimmermehr erkläret haben wolte; endtlich ist, nach langem litigiren 14einen Rechtshandel führen, am 21. t. juny itzigen Jahres eine urtheil herauß kommen, wie sub lit. C. zu ersehen, undt sie pro natu- rali dadurch erklärt, auch solcher ihro, von mir schon zu vor guttwillig an gebottener 1/6 theill, undt zu mahlen mehr nicht, ad judicirt worden, dabey so wohl ich, alß auch der Jüngerer Stein uxorio nomine, acquiecirt haben, undt dahero solche urtheill in zum judicatam |
C. Copia urthe(i)ls In Sachen Wilhelm Christophs von Buseck zu Beuern, im Buseckerthal, Clägers an einem, entgegen und wieder Mathes Stein der Jüngern daselbsten, uxoris nomine; Beclagten am andern theil, wird Licentiat Medern das suchen Jura- menti, als überflüßig abgeschlagen, hingegen die sach von ambtswegen vor Beschlossen angenommen, und allem vor- Bringen nach zu recht erkannt, daß Cläger, das jenige, so er zu beweisen übernommen, nach nothurft Beygebracht, und dannenhero, Beclagtens Eheweib, aus ihres Vatters Helwigs von Buseck seel. allodial Verlassenschaft als filia naturalis, nur ein Sechstheil zusuchen Befugt; wegen der alimentations Costen aber es Bey dem am 12. t. Aprilis Anno 1662 deßwegen ertheiltem Cantzley Bescheyd, allerdings zu lassen seye, Inmassen Fürstl. Hessische Vice- Cantzler und RegierungsRathe ihr Beclagtens Eheweib, ober- wehntes 1/6theil ex hereditate paterna 15aus väterlichem Erbe hiermit adjudi- ciren und zuerkennen, wegen der alimentations Costen aber es Bey angezogenem Cantzley Recess Beruhen lassen, mit vergleichung der Beederseits angewandeten Gerichts Costen, aus darzu Bewögenden ursachen, von Gerichtswegen. Publicatum Giessen am 21.t. Juny Anno 1664 |
HStAD E 12 Nr. 15/10
Blatt 7 r
[transkribiert von Grant Menzies]
Matthäus Stein ./. Wilhelm Christoph v. Buseck
„unsere Fstl. Durchl. zu Vor (…. unreadable ….)
„Wir mögen hiermit unangefügt nicht lassen, was gestalt wir geforigen
Mathes Stein den Jüngern, zu Beuern, uxoria nomine, entgegen Mathes
den Eltern, auch daselbsten, abermals gegeneinander gehöret und
bescheit dahin ertheilet, dass so viel was es Helwigs von Buseck Verlassenschaft anlangt, es bei jüngst eröffneten urtheil sein
Verbleibens habe, und Klägers Eheweib, solang sie aus bemelten Helwigs
von Buseck Verlassenschaft nicht alimentirt, sondern irh Brott in
Diensten zu suchen genötigt wurde, dass interesse von erwähnten
abgetragen, die Frucht auch in den wert, wie sie in Beklagtens
rechnung befindent bezahlet, und zu deme ander die liquidatio zwischen
den parteien vorzunehmen, auch commission ertheilet werden soll: (…)
ist darauf im nahmen unseres gnädigsten Fürsten und Herrn, Herrn
Ludwig (…), dass ihr Euch solchen Bescheid und Urtheil vorlegen
lasset, und es dahin richtet, dass solchen bescheit die parteien
Vollends von einander gebracht werden mögen: Jedoch wird den Beklagten
Mathes Stein, wegen der 17 fl. Kossgeld und Kosten, so er laut
Rechnung ausgelegt zu haben, der regress an Wilhelm Christoph von
Buseck hiermit austrücklicht Vorbehalten.
Vorstehens muss, und sind Euch zu Fstl. diensten wiesontig geneigt.
Datum Giessen am 30ten October 1664
NB: Dieses rescript ist dawie zuvor am 30ten Juni 1664 abgegeben und
es läuft hierbeikommendes rescripto zu mahlen, nicht conform.
Fürstl. Hess. V. Cantzlei und Regierungs Rat daselbsten.„
Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Literatur:
Hanno Müller, Philipp Lindenstruth: Familienbuch Beuern. Buseck-Beuern, Kreis Gießen; Fernwald 1998
- 1Auszug aus dem Deckblatt.
- 2Jr. = Junker
- 3Im Namen seiner Frau
- 4Beweissätze
- 5großgünstig, wohlwollend
- 6SV = Salva venia (mit Verlaub gesagt)
- 7nicht mit vollen Erbrechten ausgestattet
- 8Köchin, im Sinne von „Haushälterin“ gebraucht. Lt. Lampe Latein I für Sippenforscher, Limburg 1965
- 9Forderung einer wahren Nebenfrau
- 10hier Rechtsausstattung (im Sinne von Vorrecht)
- 11als natürliches (leibliches Kind)
- 12Transliteration von Blatt 1 und 2
- 13ablehnte
- 14einen Rechtshandel führen
- 15aus väterlichem Erbe