Lage/Anschrift: 55218 Ingelheim am Rhein – Ober-Ingelheim
In der Edelgasse 3 wohnten lange Angehörige der Familie v. Buseck.
Der Hof Edelgasse 3 in Ingelheim gehörte vor den v. Buseck der Familie Hund v. Saulheim. Philipp Arnold v. Buseck heiratete in den 1660er Jahren Anna Margarethas Wolf v. Sponheim. Ihre Mutter war Praxedis Hund v. Saulheim. Es ist anzunehmen, dass der Hof von Anna Margaretha mit in die Ehe gebracht wurde. Nachdem die Familie einige Jahre in Ingelheim wohnte zog sie nach Alten-Buseck zurück. Dort sterben die Eltern Philipp Arnold und Anna Margaretha. Der Sohn Philipp Ludwig übernimmt das Anwesen in Alten-Buseck, sein jüngerer Bruder Johann Friedrich bleibt anscheinend noch einige Zeit in Ingelheim. Seine Ehe blieb kinderlos. Das Anwesen müsste nach seinem Tod an die Familie seines Bruders zurückgefallen sein.
Philipp Ludwig blieb in Mittelhessen. Er hatte ein Anwesen in Alten-Buseck und eines in Cleeberg. Gewohnt hat er überwiegend in Alten-Buseck. Das Anwesen in Cleeberg bewohnte sein ältester Sohn Philipp Ludwig Georg Friedrich v. Buseck nach seiner Eheschließung. Auch er kam später wieder nach Alten-Buseck zurück.
Ober-Ingelheim, Edelgasse 3
(c) Heimatkundlicher Arbeitskreis Buseck e. V.
Ober-Ingelheim
(c) Heimatkundlicher Arbeitskreis Buseck e. V.
Einige Details zu Anna Margaretha Wolf v. Sponheim können wir aus den Reichskammergerichtsakten entnehmen.
Philipp Arnold v. Buseck war Ganerbe des Busecker Tales. Nach seinem Tod stellte seine Witwe den Antrag die zu der Zeit noch minderjährigen Söhne Johann Adam, Philipp Ludwig und Johann Friedrich anstelle ihres Mannes in die Ganerbschaft aufzunehmen.
Hieraus ergab sich ein jahrzehntelanger Reichskammergerichtsprozess. Streitpunkt war die von den Ganerben bestrittene 4 schildrige Abstammung der Söhne.
Anna Margaretha Wolf v. Sponheim war nach Aussage der Ganerben unehelich geboren. Die Anerkennung durch ihren Vater war umstritten.
Zu diesen Prozessen gibt es im Staatsarchiv Darmstadt (HStAD) mehrere Akten.
Da nach den Urteilssprüchen jedes Mal eine Partei in die Revision ging, zog sich der Prozess bis 1741 hin. Dann fiel scheinbar das letzte Urteil. Die Söhne des Philipp Arnold wurden nicht zur Ganerbschaft zugelassen. Ihre Nachfahren sollten aber, wenn sie die erforderlichen Ahnen nachweisen konnten, zur Ganerbschaft zugelassen werden. Zu dem Zeitpunkt lebten die Söhne des Philipp Arnold bereits nicht mehr. Da seine Enkel die erforderlichen 4 adligen Ahnen nachweisen konnten, werden sie dieses Urteil wohl akzeptiert haben und der Prozess fand nach ca. 60 Jahren sein Ende.
Die Akte HStAD E 12 Nr. 30/2 enthält eine Aufzählung der Gründe warum die Söhne des Philipp Arnold keine Ganerben werden konnten. Dort wird zur Abstammung der Anna Margaretha Wolf v. Sponheim folgendes berichtet:
- Wahr sei, das Herr Philipp Arnold v. Buseck eine uneheliche Tochter der Praxedis Hündin von Saulheim geheiratet und mit derselben 3 Söhne großgezogen hat, von denen noch zwei leben.
- wahr sei, das nach der Nichtaufnahme zur Ganerbschaft ein Prozess eingeleitet wurde. Hier sollte die uneheliche Geburt der Anna Margaretha abgestritten werden. Weil: ihre (der Söhne) Mutter legitimiert wurde „per comitem Palatinum“, laut einem in der Akte befindlichen Instrument. Des weiteren sei Hans Wolf v. Sponheim der natürliche Vater ihrer Mutter gewesen.
- ein Anerkennungsbrief des Wolf v. Sponheim wird, als unglaubwürdig abgetan. Er sei erst nach dem Tode aufgetaucht. Er hätte zu Lebzeiten weder das Eheversprechen an Praxedis Hund v. Saulheim gestanden noch eine Strafe wegen der Defloration seiner ehemaligen Verlobten oder die 1.000 fl. (Gulden) für das Kind gezahlt. Er sei anderweitig verheiratet gewesen und hatte Kinder mit seiner Ehefrau.
Ob Hans Wolf v. Sponheim die Tochter der Praxedis Hund v. Saulheim nun anerkannt hat oder nicht, in jedem bekannten Schriftwechsel bezeichnet sie sich als geborene Wolf v. Sponheim.
Wenn man die Situation in Ingelheim betrachtet, dann waren ihre Eltern Nachbarskinder. Sie könnte auch in unmittelbarer Nachbarschaft zum vermeintlichen Vater aufgewachsen sein. Wenn sie bereits zu seinen Lebzeiten den Nachnahmen Wolf v. Sponheim trug, wird die Anerkennung durch ihn tatsächlich erfolgt sein.
Die Ganerben des Busecker Tals machen hier allerdings einen Unterschied zwischen der adligen Abstammung in einer Ehe und der unehelich, später anerkannten adligen Abstammung.
Am 11. Mai 1692 wurde dieser Ansicht der Ganerben in einem richterlichen Urteil keine Rechnung getragen. Sie kämpften aber weiter und es kam zum Urteil von 1741.