Leibeigenschaft

und wegen ihr zu leistende Abgaben

Per Gesetz vom 25. Mai 1811 wurde im Großherzogtum Hessen die Leibeigenschaft zum 1. Juli 1813 aufgeboben. 1Goldmann, Seite 106 Für die Aufhebung der Leibeigenschaft mussten die Leibeigenen ihrem Leibherren jedoch eine Entschädigung zahlen. Über die Entschädigungssumme sollten sich beide Teile gütlich einigen. Ist die Frist zur gütlichen Einigung verflossen ohne dass es zu dieser kam, setzt die Justizverwaltung die Summe fest. Als Maßstab gilt der Durchschnitt der Zahlungen der letzten 20 Jahre. Dieser Durchschnittsbetrag soll „mit fünf Procent zu Capital erhoben oder zwanzigfach genommen werden“ besagt § 4 Absatz 4 des Gesetzes  2Goldmann, Seite 240, Beilage 26. Der Betrag ist von den Leibeigenen dann unverzinslich in fünf Jahresraten zu entrichten. Bei Verzug werden 5 % Zinsen fällig.

Leibeigenschaft lässt sich also in einem Geldwert darstellen. Privatrechtsgelehrte des frühen 19. Jahrhunderts äußerten sich wohl so, dass die Leibeigenschaft in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen (in dem das Busecker Tal lag) „als die gelindeste“ gilt.
Demnach ist die Leibeigenschaft eine rein persönliche Last die in der Entrichtung verschiedener ständiger (z. B. Leibhühner) und unständiger (Besthaupt) Abgaben bestand. Dazu kamen gewisse Frohndienste.
Trotz des Status der Leibeigenschaft hatten hiesige Leibeigene die freie Verfügung über ihr Vermögen und konnten alle staatsbürgerlichen Rechte ausüben. 3Goldmann, Seite 106
Leibeigen wurde, wer von einer leibeigenen Mutter abstammte. Die Möglichkeit leibeigen zu werden weil man ‚an einen Ort zog wo die Luft leibeigen machte‘ also der Umzug in einen Ort wo mit dem Zuzug eine Leibeigenschaft entstand dürfte im Busecker Tal nicht gegeben sein. Es ist uns nicht bekannt dass hier ganze Dörfer der Leibeigenschaft eines Herren unterstanden.
Für den Leibherren gehörten die Abgaben der Leibeigenen zum Privateigentum.
Viele Leibeigene waren nicht in der Lage die geforderte Ablösesumme termingerecht zu leisten. So zog sich die Ablösung der Leibeigenschaft deutlich länger als geplant hin.

In den uns überlieferten Listen aus der Zeit vor der Ablösung lässt sich zwar Name des/der Leibeigenen und Leibherrn ermitteln, nicht immer jedoch die Abgabe. Wo dies möglich ist wird es vermerkt.


Quellen:


Literatur:
Wilhelm Goldmann: Die Gesetzgebung des Großherzogthums Hessen in Beziehung auf die Befreiung des Grundeigenthums und der Person von alten drückenden Beschränkungen und Lasten; Darmstadt 1831


  • 1
    Goldmann, Seite 106
  • 2
    Goldmann, Seite 240, Beilage 26
  • 3
    Goldmann, Seite 106
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