Das Patronat, das Pfarrlehen, der Pfarr- oder Kirchsatz sind Bezeichnungen für das Recht an einer Kirche den Pfarrer vorzuschlagen 1lt. Kunz (S. 266) handelt es sich hier um ein verbindliches Vorschlagrecht. Dieses Recht übt der Patron – der Kirchherr – aus. Als Verpflichtung muss der Patron für die bauliche Unterhaltung der Kirche sorgen, oft auch für das Pfarrhaus und die Vergütung des Pfarrers.
Mit dem Patronatsrecht geht meist das Recht auf einen Ehrenplatz (Kirchenstuhl) und Begräbnisplatz in der Kirche einher. Dem Patron und seines Seelenheiles wurde in den Predigten gedacht.
Das Patronatsrecht geht auf das Eigenkirchenrecht zurück. Es betrifft in der Regel kleinere Kirchen die Laien (im Sinne von nichtklerikalen Personen) auf ihrem eigenen Grund und Boden errichtet wurden. In diesen Fällen stehen die Kirchen im Eigentum adeliger Grundherren, die damit zum Patron wurden. Diese adligen Grundherren konnten das Patronat als Lehen weitergeben.
Im Busecker Tal stand das Patronat den Grafen von Isenburg zu. Von ihr hatte es die Familie v. Trohe zu Lehen. Mit dem Tod Philipp v. Trohes im Jahr 1505 gingen seine Lehen – auch das Patronat an der Kirche zu Großen-Buseck 2auch für die Filialkirchen Oppenrod und Alten-Buseck – an seine Enkel aus der Familie Schutzbar gen. Milchling.
Dem Gegenüber steht die Kollatur. Hier hat der geistliche Vorgesetzte, z. B. der Bischof, das Recht zur Einsetzung der Pfarrer, sprich der Geistlichen. In diesem Fall obliegt den übergeordneten geistlichen Stellen auch die bauliche Unterhaltung der Kirche. Diese Kirchen stehen im Eigentum einer geistlichen Institution, meist des zuständigen Bistums.
Quellen:
Literatur:
Rudolf Kunz: Darmstädter Archivschriften 9: Wörterbuch für südhessische Heimat- und Familienforscher; Darmstadt 1995
- 1lt. Kunz (S. 266) handelt es sich hier um ein verbindliches Vorschlagrecht
- 2auch für die Filialkirchen Oppenrod und Alten-Buseck