Hühnerabgaben

das Herdfeuer mit dem davon aufsteigenden Rauch ist das Zentrum des Hauses als Rechts- und Wirtschaftseinheit, so daß Rauch in vielfältigen Wendungen den selbständigen und damit abgabepflichtigen Haushalt bezeichnet1HRG1 IV 193f.

Rauchhahn/Rauchhühner

Der Rauchhahn, das Rauchhuhn ist eine Abgabe vom eigenen Rauch, dem eigenen Herd, dem eigenen Haus. Sie gilt als Anerkennung des obrigkeitlichen Schutzes 2Kunz, S. 286
Die Abgabe an den Territorialherren bestand zumeist eher aus einem Huhn, denn aus einem Hahn. In den Quellen finden sich jedoch beide Begriffe. Sie war jährlich zu leisten. Von der Abgabe befreit war man in dem Jahr in dem die Hausfrau im Kindbett war.
Laut dem Wörterbuch der Brüder Grimm sind Rauchhühner „nur eine abgabe der landleute, nicht der bürger3Grimm Stichwort „Rauchhuhn“ .

Fastnachtshuhn

Das Fastnachtshuhn ist der Bedeutung nach mit dem Rauchhuhn identisch. Der Hinweis „Fastnachts“ bestimmt den Zeitpunkt wann das Huhn dem Herrn zu liefern ist.
Weitere Begriffe für eine Huhnabgabe nach dem Fälligkeistermin sind: Martinshuhn, Sommerhuhn, Weihnachtshuhn. 4Kunz S. 183
Als Abgabe werden noch Leibhühner und Vogthuhn genannt.

Waldhuhn

Die Abgabe von „Waldhühnern“ gab es in Alten-Buseck5Arcinsys kennt nur Alten-Buseck erhoben: HStAM Bestand 19 b Nr. 1645 (1556-1558) und HHStAW Bestand 166/167 Nr. 1184 (1692-1693) und Rödgen.6HStAD C 2 Nr. 154/11
Informationen über die Waldhuhnabgabe finden sich im Salbuch der Stadt Gießen von 1587.7HStAD C 2 Nr. 154/11, Bl. 177r und 178v Auch diese Abgabe wird von jedem Haus „Jder Behaußung so bewohnet wird“ erhoben. Fällig wird jährlich ein Huhn. Die Abgabe ist an den Landgrafen zu leisten. Zum Grund der Abgabe wird berichtet: „das hier jegen sie die Inwohner daselbsten, In vor Jahren, Ihren gebrauch, mit beholzung, Inn dem hangelstein gehabt“ es folgt noch der Zusatz: „welches aber numehr nit beschieht„.8HStAD C 2 Nr. 154/11, Bl. 177r
Das Salbuch stammt aus dem Jahr 1587. Im Jahr 1692 gibt es eine Beschwerde von Alten-Buseck gegen die ihnen auferlegten Waldhühner.9HHStAW, 166/167, 1184 Auch wenn beide Gemeinden kein Holz mehr aus dem Hangelstein entnahmen, blieb die Abgabe bestehen.

Der Hangelstein – der Gießener Stadtwald wurde der Stadt – war wohl seit dem Übergang der der Stadt Gießen in die Hände es Hessischen Landgrafen in dessen Besitz (1264/1265). Im Jahr 1498 schenkte Landgraf Wilhelm II. größere Teile des Hangelstein der Stadt Gießen, behielt sich jedoch herrschaftliche Rechte vor. In einem Vertrag von 1542 werden den Wieseckern bestimmte Holzrechte im Wald am Hangelstein zugesprochen. Hierzu muss man im Blick behalten, dass die Gießener keinen freien Zugang zum Hangelstein hatten, der in der Gemarkung Wieseck lag.10Knauß
Wie Rödgen und Alten-Buseck an das Recht der Holznutzung im Hangelstein gekommen sind ist noch unklar. Die Waldhühnerabgabe belegt zumindest deren Duldung.


Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
HHStAW = Hessisches Staatsarchiv Wiesbaden

Literatur:
Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961
Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte : HRG / hrsg. von Adalbert Erler … – Berlin : Schmidt. Erschienen: 1 (1971) – 5 (1998)
Rudolf Kunz: Darmstädter Archivschriften 9: Wörterbuch für südhessische Heimat- und Familienforscher; Darmstadt 1995
Erwin Knauß: Der Hangelstein – ein Wald für Gießen und Wieseck. in: Zwischen Kirche und Pforte. 1200 Jahre Wieseck. Gießen-Wieseck 1975, S. 115-119


  • 1
    HRG1 IV 193f.
  • 2
    Kunz, S. 286
  • 3
    Grimm Stichwort „Rauchhuhn“
  • 4
    Kunz S. 183
  • 5
    Arcinsys kennt nur Alten-Buseck erhoben: HStAM Bestand 19 b Nr. 1645 (1556-1558) und HHStAW Bestand 166/167 Nr. 1184 (1692-1693)
  • 6
    HStAD C 2 Nr. 154/11
  • 7
    HStAD C 2 Nr. 154/11, Bl. 177r und 178v
  • 8
    HStAD C 2 Nr. 154/11, Bl. 177r
  • 9
    HHStAW, 166/167, 1184
  • 10
    Knauß
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