Wiederkauf – Näherkauf

Der Wiederkauf, oder Rückkauf 1Kunz S. 378 benennt ein Wiederkaufsrecht des Verkäufers an der verkauften Sache.
Der Verkäufer behält sich die Möglichkeit vor die verkaufte Sache – meist innerhalb eines bestimmten Zeitraumes – vom Käufer zurückzukaufen.

Der Näherkauf beschreit ein Vorkaufsrecht auf der Grundlage einer Verwandtschaft zum Verkäufer (näher am zu verkaufenden Gut) 2Kunz S. 15, siehe Abtrieb


Quellen:


Literatur:
Rudolf Kunz: Darmstädter Archivschriften 9: Wörterbuch für südhessische Heimat- und Familienforscher; Darmstadt 1995


  • 1
    Kunz S. 378
  • 2
    Kunz S. 15, siehe Abtrieb
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