Altenstruth im Busecker Tal?

Zu dem Zeitpunkt als Alten-Buseck die Markgenossenschaft 1752 kaufte, war die Herrschaft der Ganerbschaft Busecker Tal über ihren kleinen Bezirk aus neun Ortschaften schon stark am Schwinden. In einem über Jahrhunderte andauernden Streit mit den Landgrafen von Hessen um die Oberhoheit im Busecker Tal waren die Ganerben auf der Verliererschiene. Sie hatten bereits viele Rechte abgeben müssen und waren lediglich noch Patrimonialgerichtsherren.
Eine Einverleibung der Altenstruth in das Busecker Tal und eine Kennzeichnung dessen durch Grenzsteine erfolgte nicht – wäre wohl auch beim Landgrafen nicht durchsetzbar gewesen. Trotz mehrfacher Begehung des Grenzverlaufes der Altenstruth, durch die Obleute des Busecker Tales, Ute und Walter Zecher, fanden sich keine Grenzsteine mit dem Anspruch „Busecker Tal“. Auch auf der alten Gemarkungsgrenze fanden sich keine Grenzsteine, die eine Außengrenze des Busecker Tales kennzeichneten. Dies liegt jedoch sicherlich daran, dass diese Grenze durch heute freie Fluren führte. Grenzsteine sind nur noch im geschützten Bereich der Wälder erhalten.

Grenzstein „AST“
(c) Heimatkundlicher Arbeitskreis Buseck e. V.

Die Grenze der Gemarkung/Markgenossenschaft Altenstruth war (zumindest teilweise) ausgesteint. Dies deutet der Vertrag vom 17. Mai 1575 an 1HStAD Bestand E 13 Nr. 1534 22. Juni 1575 Bl. 22 und E 12 Nr. 21/2 Blatt 2 .
Einer der Gemarkungssteine der Altenstruth an der Grenze zu Wieseck hat sich bis heute erhalten. Er ist klein und unscheinbar und trägt auf der einen Seite die Kennzeichnung „AST“ für Altenstruth und auf der anderen Seite „W“ für Wieseck.
Knauß spricht 1975 noch im Plural von den Grenzsteinen mit dieser Kennzeichnung. Es scheint, die weiteren sind im Laufe der letzten 50 Jahre – wie so viele dieser Kleindenkmäler – verschwunden.

Auch wenn das Areal der Markgenossenschaft Altenstruth nie zum Busecker Tal gehört haben mag, die Ganerben selber keine Anteile daran hatten, hat es sie nicht abgehalten sich in die Verwaltung einzumischen und vermeintlich eigene Rechte wahrnehmen zu wollen 2HStAD Bestand E 13 Nr. 1534 Schreiben von 1548 . Oder doch zumindest für ihre Untertanen, den Alten-Busecker Bewohnern, tätig zu werden. Auch davon zeugen verschiedene Akten. Das kann auch daran liegen, dass Teilen der Ganerben verschiedene Einkünfte aus der Gemarkung der drei Wüstungen seit alters her zustanden, wie uns verschiedene Lehnsbriefe aus der Zeit ab 1450 überliefern 3HStAD Bestand A 3 Nr. 7/17 und 7/18 aus dem Jahr 1457 über Weigandshausen; HStAD Bestand B 14 Nr. 303 (war A 5 Nr. 48/5) von 1465 über Altenstruth – noch 1606 in HStAD Bestand A 5 Nr. 45/12.


Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
UniA Gießen = Universitätsarchiv Gießen
GemA Buseck = Gemeindearchiv Buseck

Literatur:
Altenstruth. Historische Kulturlandschaft – Schützenswerter Naturraum, Flyer Arbeitskreis Geschichte und Heimatkunde Daubringen, Staufenberg 2007
Volker Hess: Eckardshausen – Ein Blick ins mittelalterliche Lumdatal; in MOHG 93/2008 S. 451-455
Erwin Knauß: Gemarkungs- und Allmendentwicklung in Gießen, Ein Beitrag zur rechts- und verwaltungsgeschichtlichen Stadttopographie. MOHG 47/1963
Erwin Knauß: Markgenossenschaften, Koppelhuten und Weidegemeinschaften rund um Wiesecks Gemarkung. in: Zwischen Kirche und Pforte. 1200 Jahre Wieseck. Gießen-Wieseck 1975, S. 98-137
Georg Wilhelm Justin Wagner: Die Wüstungen im Großherzogtum Hessen. Bd. 1 Darmstadt 1854, S. 174-177


  • 1
    HStAD Bestand E 13 Nr. 1534 22. Juni 1575 Bl. 22 und E 12 Nr. 21/2 Blatt 2
  • 2
    HStAD Bestand E 13 Nr. 1534 Schreiben von 1548
  • 3
    HStAD Bestand A 3 Nr. 7/17 und 7/18 aus dem Jahr 1457 über Weigandshausen; HStAD Bestand B 14 Nr. 303 (war A 5 Nr. 48/5) von 1465 über Altenstruth – noch 1606 in HStAD Bestand A 5 Nr. 45/12
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