Gichtiger

In den frühen Salbüchern findet sich oft der Begriff des „gichtiger“ als Zusatz zu einer Person die eine Abgabe oder Zahlung leistet mit Hinweis auf eine frühere/andere Person.
Das DWB setzt diesen Begriff in den Bereich der mittelalterlichen Rechtssprache, der bereits im 15. Jahrhundert schon oft nicht mehr verstanden wurde. Oft wurde der Begriff als Schuldeingeständnis gedeutet.
In unserer Verwendung in den Salbüchern dürfen wir wohl davon ausgehen, dass es sich um die Übernahme einer Schuld handelt, die eventuell nicht direkt innerhalb einer Familie vererbt wurde. Zum Beispiel könnte ein oder mehrere Schwiegersöhne eine Schuld der Schwiegereltern übernommen haben. Es könnte sich jedoch auch um eine Schuldenübernahme durch Kauf handeln.


Quellen:

Literatur:
Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm (DWB): Lfg. 5 (1936), Bd. IV,I,IV (1949), Sp. 7298, Z. 42.


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