Haingrabenzins

Der Haingraben ist ein Graben zum Schutz und zur Befestigung des Dorfes. Der Haingraben bot einen gewissen Schutz gegen wilde Tiere und marodierende Banden. Oft war der Graben wohl nur Teil einer Befestigungsanlage. So weist das Wort “Hain” nicht nur auf Wald, sondern auch auf Gehölz hin. Dazu später.
Das Land des Haingrabens gehörte den Ganerben des Busecker Tales, die für den Erhalt der Ortsbefestigung zuständig waren. Im Laufe der Zeit wuchsen die Dörfer über diese “Befestigungsanlage” hinaus. Der Graben wurde verfüllt, das Land urbar gemacht. Das neu gewonnene, dorfnahe Land wurde zumeist bebaut. Häufig handelte es sich um kleine Hofreiten und Häuschen, da die gewonnenen Landstreifen schmal waren. Die Lage war oft nicht optimal (s. Miststättenzins). Für die Nutzung des Landes erhoben die Ganerben einen ständig zu zahlenden Haingrabenzins. Ob das Land den Hausbauern vergünstigt überlassen wurde, da es mit einem Sonderzins belastet war, ist nicht bekannt. Die Entrichtung des Haingrabenzinses für ein Haus besagt jedoch, dass dessen Lage an einem ehemaligen Ortsrand zu suchen ist.

Ob alle Ortschaften des Buseckertales mit einem Haingraben geschützt waren ist unsicher. In einem Erhebbüchlein zum Haingrabenzins aus der Zeit von 1827-34, und in einer weiteren Akte mit Erhebungslisten (von 1804) werden nur Haingrabenzinszahlungen aus drei Ortschaften aufgelistet: Großen-Buseck, Beuern und Reiskirchen. Für Großen-Buseck gibt es jeweils 20 Zahlungspflichtige. Neben 17 Privatpersonen finden sich  noch der Eigentümer des großen Burghofes, die Gemeinde für das Areal des ehemaligen Troher Hofes und die Pfarrei unter den Zahlungspflichtigen.

Besitzverzeichnisse für Haus und Land beginnen in Großen-Buseck erst Mitte des 19. Jahrhunderts. Leider können wir somit nur für einen Teil der Privatpersonen, die den Haingrabenzins zahlen mussten, feststellen in welchem Haus sie lebten.
Bei den lokalisierten Grundstücken handelt es sich in der Kirchstraße um die Hausnummern  9, 11, 17 und 19. Weiterhin um die Ernst-Ludwig-Straße 1 und die Bismarckstraße 22.
Bei den genannten Häuser in der Kirchstraße könnte es sich durchaus um die Häuser handeln, die 1742 vom Miststättenzins befreit wurden. Ihre abschüssige Lage würde zu der Beschreibung passen, dass sich das Regenwasser hier seinen Weg durch die Hofreiten gesucht hat.

Haingrabenzins von adligen Gütern am Ortsrand unterliegt einer besonderen Bedingung. Die Ganerbschaft erhob von ihren Mitgliedern keinen entsprechenden Zins. Gehörte das Land jedoch adligen Familien die nicht zur Ganerbschaft gehörten, so wurde der Zins fällig.
Dies geht aus Unterlagen zur Zahlung des Zinses für den Troher Hof hervor. So war für den Troher Hof, bis zum Tode des letzten von Buseck gen. Münch im Jahre 1750 (bis zu dieser Zeit Eigentümer von Troher Hof und dem Busecker Schloss)
kein Haingrabenzins zu entrichten. Die Erben, und später die Gemeinde Großen-Buseck nachdem sie das Areal erworben hatten, waren jedoch nun Zinspflichtig.
Dasselbe galt für den Burghof – das Busecker Schloss – welches mit dem Tod des von Buseckischen Besitzers 1750 ebenfalls in andere Hände kam
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Nachdruck aus Busecker Geschichtsbrief 1/2023 1Der Artikel wertet die Akte HStAD Bestand F 28 Nr. 186 aus


Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt

Literatur:
Busecker Geschichtsbrief 1/2023


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    Der Artikel wertet die Akte HStAD Bestand F 28 Nr. 186 aus
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