Zur Bildung der Markgenossenschaft 1Zur Erläuterung des Begriffes Markgenossenschaft ein Auszug aus Wikipedia: „Als Markgenossenschaft wird ein oft mehrere Dörfer oder Einzelhöfe (Märkerhöfe) umfassender historischer Siedlungsverband mit einer gemeinsamen Wirtschafts- und Gerichtsordnung bezeichnet. Charakteristisch für eine Markgenossenschaft ist, dass landwirtschaftliche Nutzflächen, Wald, Bäche, Flüsse, Steinbrüche usw. (also die „Mark“) im gemeinsamen Besitz aller Mitglieder waren.“ – Wikipedia: Lemma Markgenossenschaft – https://de.wikipedia.org/wiki/Markgenossenschaft abgerufen: 10.09.2024 um 8:55 Uhr hier ein Zitat von Knauß 2Knauß 1987 S. 46: „Der Territorialherr Ziegenhain aber war daran interessiert, das Gebiet seiner im 14. Jahrhundert verlassenen Ortschaften nicht unter die Nachbardörfer aufteilen zu lassen und schuf so im Einvernehmen mit den betroffenen Hintersassen die Markgenossenschaft, um seine hoheitlichen Befugnisse besser sichern zu können. Das zuletzt ausgegangene Dorf Altenstruth, das nachweislich die beiden anderen Dörfer zunächst aufgesogen hat, gab dem größeren Bezirk seinen Namen.“
Das Wieseck und Alten-Buseck Anteile an der Markgenossenschaft Altenstruth hatten erklärt sich durch ihre Nähe zu der Gemarkung Altenstruth. Die meisten der ehemaligen Bewohner der ausgegangenen Ortschaften dürften in diese beiden Orte gezogen sein. Von hier ließen sich die Ländereien am besten weiter bewirtschaften. Staufenberg erhielt seinen Anteil an der Markgenossenschaft,da die Stadt bis 1450 den Ziegenhainern gehörte und Gießen als Stadt der Landgrafen von Hessen(-Darmstadt). Die Anteile waren jedoch nicht gleichmäßig verteilt. Am 17. Mai 1575 hielt Gießen 4/7 der Anteile die anderen Märkergemeinden je 1/7. 3HStAD Bestand E 13 Nr. 1534 Bl. 21 verso . Die Gestaltung des Miteinanders der Städte und Gemeinden in der Markgenossenschaft wurde vertraglich geregelt. Mindestens einmal im Jahr kam man zu einem „Ding“ zusammen. Einen Treffen der Vertreter der Markgenossenschaft um gemeinsam Fragen und strittige Angelegenheiten zu klären.
Wurde man sich nicht einig, musste die Oberaufsicht über die Markgenossenschaft eingeschaltet werden. Diese hatte als „Obermärker“ der Landgraf von Hessen inne. Er entschied in Streitfragen.
Der Vertrag von 1575 4HStAD Bestand E 13 Nr. 1534 22. Juni 1575 Bl. 27 regelte die gemeinschaftliche Nutzung des Areals. Hierbei geht es u. a. um den Auftrieb von Schafen auf die Wiesen und die Verteilung des Holzes. Naturgemäß klappt es mit der Umsetzung nicht so recht. Während Alten-Buseck und Wieseck guten Zugang zum Areal hatten, mussten Staufenberg und Gießen über fremde Gemarkungen um ihre Nutzungen in der Altenstruth in Anspruch zu nehmen. Gießen versuchte immer wieder auf Kosten der Mitmärker seine Rechte auszuweiten – strebte zum Beispiel eine Verteilung nach Einwohner an. Dagegen wehrten sich die Mitmärker. Lange Streitigkeiten, auch vor dem Hofgericht, folgen. Gießen konnte sich letztendlich nicht durchsetzen. Laut Knauß 5Knauß 1975 S. 102 betrieben Gießen und Staufenberg die Auflösung der Markgenossenschaft um 1700 mit großem Nachdruck. Wieseck und Alten-Buseck wollten zu diesem Zeitpunkt weder eine Auflösung, noch eine Änderung der alten Regeln. Sie holten Gutachten der Juristenfakultät in Marburg ein, die sie in den hergebrachten Rechten unterstützten. Der Streit spitze sich zu und sollte dem Landgraf zur Entscheidung vorgelegt werden, als Gießen sich 1707 6HStAD A3 Nr. 7/32 entschloss seine 4/7 Anteile an Alten-Buseck und Wieseck für 1200 Gulden zu verkaufen. Ausgenommen war hier der „Hölzernborn“. Dabei soll es sich um den ehemaligen Ortsbrunnen der Wüstung Altenstruth handeln. Hier wurde noch bis jüngst von Bewohnern der umliegenden Orte der Himmelfahrtstag gefeiert.
Staufenberg folgte dem Beispiel 1710 7HStAD A3 Nr. 7/33 und verkaufte den beiden Gemeinden seinen Anteil für 500 Gulden. Die Markgenossenschaft bestand noch bis 1752 mit den Gemeinden Alten-Buseck und Wieseck. In diesem Jahr kaufte Alten-Buseck den Wiesecker Anteil für die stolze Summe von 5000 Gulden. Wieseck konnte im selben Jahr die Badenburger Gemarkung erwerben und hatte damit einen Ausgleich für die Altenstruth – ohne das neue Areal mit Mitmärkern teilen zu müssen.
Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
UniA Gießen = Universitätsarchiv Gießen
GemA Buseck = Gemeindearchiv Buseck
Literatur:
Altenstruth. Historische Kulturlandschaft – Schützenswerter Naturraum, Flyer Arbeitskreis Geschichte und Heimatkunde Daubringen, Staufenberg 2007
Volker Hess: Eckardshausen – Ein Blick ins mittelalterliche Lumdatal; in MOHG 93/2008 S. 451-455
Erwin Knauß: Gemarkungs- und Allmendentwicklung in Gießen, Ein Beitrag zur rechts- und verwaltungsgeschichtlichen Stadttopographie. MOHG 47/1963
Erwin Knauß: Markgenossenschaften, Koppelhuten und Weidegemeinschaften rund um Wiesecks Gemarkung. in: Zwischen Kirche und Pforte. 1200 Jahre Wieseck. Gießen-Wieseck 1975, S. 98-137
Georg Wilhelm Justin Wagner: Die Wüstungen im Großherzogtum Hessen. Bd. 1 Darmstadt 1854, S. 174-177
- 1Zur Erläuterung des Begriffes Markgenossenschaft ein Auszug aus Wikipedia: „Als Markgenossenschaft wird ein oft mehrere Dörfer oder Einzelhöfe (Märkerhöfe) umfassender historischer Siedlungsverband mit einer gemeinsamen Wirtschafts- und Gerichtsordnung bezeichnet. Charakteristisch für eine Markgenossenschaft ist, dass landwirtschaftliche Nutzflächen, Wald, Bäche, Flüsse, Steinbrüche usw. (also die „Mark“) im gemeinsamen Besitz aller Mitglieder waren.“ – Wikipedia: Lemma Markgenossenschaft – https://de.wikipedia.org/wiki/Markgenossenschaft abgerufen: 10.09.2024 um 8:55 Uhr
- 2Knauß 1987 S. 46
- 3HStAD Bestand E 13 Nr. 1534 Bl. 21 verso
- 4HStAD Bestand E 13 Nr. 1534 22. Juni 1575 Bl. 27
- 5Knauß 1975 S. 102
- 6HStAD A3 Nr. 7/32
- 7HStAD A3 Nr. 7/33