Heinrich v. Buseck gen. Münch

Heinrich v. Buseck gen. Münch (PN 4034)
Familienübersicht auf Tafel 4 b

Vater: Conrad v. Buseck gen. MünchMutter: Sophie v. Odendale
Geboren: Getauft:
erwähnt:
Verstorben: vor 1613Bestattet:
Eheberedung: 10. August 1580 1Eheberedung im Thüringischen Staatsarchiv Meiningen; 4-10-106 GHA Sektion VI Nr. 280
Ehepartner: Elisabeth Riedesel v. Bellersheim
Kinder:
Name

Geboren

Verstorben / erwähnt

Zur Person:

Belege:

1544, Mai 23 (Freytags post vocem jucunditatis)
Copia des protocols mit einverleibten extract der Klagen Bernhard Mönchen & Consorten contra Philips von Trohe. Num. 110. Freytags post vocem jucunditatis anna &c. 44.
Bernhard Mönch hat einbracht eine Klage und citationem darauff zu erkennen gebetten. Unterschiedene Klagen Bernhard Mönchen in Nahmen sein selbst und als verordentem Vormünders Henrich Mönchen seines Vettern contra Den Ehrenvesten Philips von Trohe.
Vor Euch den Gestrengen Ehrenvesten Würdigen und Hochgelahrten & Demnach bitt Kläger nominibus quibus supra in Recht zu sprechen daß Beklagtem keines weges geziemt noch gebühret habe Klägern ihre Gebühr Recht schuldig und pflichtig sey Klägern solchen Stock zu ihrer Gebühr wiederumb einzuraumen oder aber atestionem darvor zu entrichten und zu bezahlen alles mit Abtrage derenthalben erlittener und empfangener Schaden, Kosten, ropens und interesse de pretestando und was sonst hierin zum beständigsten soll kan und mag gebetten werden mit untertheniger Anruffung Euer Adelichen richterlichen Ambts.
Vorbehaltlich aller und jeder Rechtlicher Notturfft.  – Christ. Brecht D.
Druck: Memoriale S. 311

1544, Mai 24 (Sonnabends nach exaudi)
Ein ander Klage eorundum contra Auch den Ehrenvesten Philips von Trohe.
Vor Euch den Gestrengen Ehrenvesten Würdigen und Hochgelahrten Herrn Hoffrichter und Urtheiler dieses Fürstlichen Hoffgerichts zu Hessen bringt Bernhard Monch in Nahmen obstehet nachfolgende Klagen in gegen und wieder den Ehrenvesten Philips von Trohe mit Bitt etc.
Bitt derwegen in Recht zu erkennen daß Beklagtem nicht gebührt habe der Pfarrkirchen und derselbigen Pfarrer mit obberührter jährlicher Gülde also lang uffzuhalten und also schuldig sey den Ausstand dem Pfarrer zu entrichten und Klägern derohalben schadtloß zu halten auch Ihn derowegen hinfurters Bezahlung zu thun gnugsame Caution zu Thun alles mit Erstattung Kosten und Schadens dieser Sachen halben uffgelauffen und noch uffgelauffen wird. E. Adelich Richterlich Ambt hiermit untertheniglich anruffend / mit Vorbehalt aller rechtlichen Notturfft  –  Chr. Brecht D.
Hierauf ist die citation erkant und ausgegangen vermög der Relation uff dem Libell. Sonnabends nach exaudi hat George Sprenger / Philips von Trohe siß libell sambt gewöhnlicher citation gelieffert / hat gesagt wolle gehorsam sein
Philips von Trohe constituit D. Licent. Salwächtern in procuratorem legitimum, act. 19. Aug. anno 44
Dieser Cpien original ist ein Convolut actorum von Sechs Blättern ohneingebunden erscheinen die extrahirte Posten der zween unterschiedlichen KLagen sambt der Relation in den Ersten vier Blättern der Inhalt aber des protocols im Eingang und Ende dieser Copey erscheinen fol. 5 facie&linea I usque sinem intitulirt Bernhard Mönchen in Nahmen sein selbst und als Vormünder Henrich Mönchen seines Vettern Kläger contra Philips von Trohe Beklagten ist sonsten nach collationirung glaubwürdig befunden.
Druck: Memoriale S. 312

1545 Juni 29, Bodenheim  
Dietrich von Tomberg gen. Worms (Tonburg gen. Wormpsenn] zu Bodenheim vereinbart mit Klara Münch von Buseck (Monchen von Baseick], Tochter des Konrad Münch von Buseck und seiner Frau Sophie von OdendaeIe, für die zwischen ihnen zu schließende Ehe folgende Eheberedung: Dietrich bringt, sobald die Ehe geschlossen und das erste Beilager vollzogen ist, als Heiratsgut in die Ehe ein: die Burg zu Bodenheim einschließlich Zubehör zu Bodenheim im Lommersumer (Lonntzemer] Bezirk und in dessen Umgebung, wobei seiner Mutter Maria von Bell lebenslängliches Nutzungsrecht an alle dem vorbehalten bleibt, was sie gemeinsam mit seinem gestorbenen Vater Goswin von Tomburg gen. Worms innehatte; was ihm sonst an Besitz von Vater und Mutter zugefallen ist und künftig zufällt, nachdem seine Schwestern bereits gemäß Eheberedung angemessen ausgestattet sind, seine Schwester Katharina auf weitere Ansprüche dieserhalb Verzicht geleistet hat und er seinem Bruder, der sich für den geistlichen Stand entschied, seine Hilfe zugesagt hat. Klara bringt zum gleichen Zeitpunkt 600 Rhein. Goldfl. als Mitgift in die Ehe ein; 200 fl. hiervon sind zum kommenden St. Martinstag (November 11) fällig. Für den Rest sind jeweils zum gleichen Termin 20 Goldfl. von ihren Gütern zu Marmagen bei Bodenheim, die ihre Eltern hierfür erblich zu Unterpfand setzten, in ihre Wohnung zu Bodenheim zu leisten. Die Eltern verpflichten sich, die restlichen 400 fl. auf Antrag je zur Hälfte am Tage vor St. Martinstag auszuzahlen, sobald Dietrich und Klara diese im Einvernehmen mit ihnen anderweitig verwenden können. Konrad verspricht seiner Tochter außerdem Ausstattung und Kleider im Rahmen seiner Möglichkeiten. Klara und ihre Brüder teilen seinen und seiner Frau Nachlaß im Einvernehmen mit Freunden in der Weise, daß zunächst ihre Brüder je 600 Goldfl. an sich ziehen (aufnemen]. Sodann teilen die Geschwister den beweglichen und den Erbbesitz untereinander nach Maßgabe des Geldwerts. – Klara bleibt als kinderloser Witwe ihre gesamte Mitgift vorbehalten. Außerdem bezieht sie dann aus dem durch Dietrich in die Ehe eingebrachten Besitz eine Leibrente von 25 MI. Roggen. Sobald dann auch sie gestorben ist, fällt ihre Mitgift ihren nächsten Erben, die Verschreibung der Roggenrente Dietrichs nächsten Erben zu. – Dietrich hat als kinderloser Witwer die Leibzucht an ihrer Mitgift, die, sobald dann auch er gestorben ist, Klaras nächsten Erben zufällt. – Klara hat als Witwe mit gemeinsamen Kindern das Recht zur Nutzung des gesamten Nachlasses, wobei sie zu Erziehung und Ausstattung der Kinder verpflichtet ist. Sobald sie als Witwe eine zweite Ehe eingeht oder sich sonst von den Kindern vorzeitig trennt, bleibt ihr die Mitgift vorbehalten, die sie in die erste Ehe einbrachte. Von den Gütern zu Bodenheim erhält sie dann außerdem eine Leibrente von 25 MI. Roggen. Maria von Bell willigt in diese Vereinbarung ein. Klara teilt in diesem Falle mit den Kindern allen beweglichen Besitz zu gleichen Teilen, während persönlicher Besitz ihr vorbehalten bleibt. Die nächsten Verwandten der Kinder befinden dann über den diesen vorbehaltenen Besitz. – Dietrich hat als Witwer mit gemeinsamen Kindern entsprechende Nutzungsrechte. Sobald er dann eine zweite Ehe eingeht, behält er auf Lebenszeit Nutzungsrecht an allem beweglichen und Erbbesitz, den er mit Klara gemeinsam innehatte, wobei er zur Erziehung der Kinder erster Ehe verpflichtet bleibt. Den vormals mit Klara gemeinsamen Besitz erben ausschließlich die mit ihr gemeinsamen Kinder. Bei erbenlosern Tod von Kindern oder Kindeskindern fällt der beiderseitige Besitz seiner Herkunft nach den nächsten Erben zu. Burg Bodenheim dient dann als Unterpfand für die Erstattung der 600 Goldfl. Die gemeinsamen Erwerbungen werden dann einvernehmlich aufgeteilt. – Mittler: von Klaras Seite: ihre Verwandten Friedrich und Arnold Gebrüder und Grafen von Manderscheid und Blankenheim, Herren zu Gerolstein, Konrad Münch von Buseck, Dietrich Krummel von Nechtersheim (Nechtersshem]; von Dietrichs Seite: Eberhard und Dietrich von Zweifel zu Dransdorf (Transtorppe], Gerhard von Meckenheim (-hem]. – Siegler: die Mittler, wobei die beiden Grafen von Manderscheid und Blankenheim zugleich als Lehnsherren zu Marmagen siegeln; Dietrich von Tornberg gen. Worms. – An deme mandage Petri und PauIi, der hiIger hemeIfursten und apostoIenn, Bodenheim.
Ausf., Perg., Sg. 1-8 erh. – Beiliegend: Ausf., Perg. (durch Mäusefraß besch. , Sg. 1-4, 6 ab, 5, 7 erh., 8 besch. – Nr. 1093.
Kloft, Nr. 1151

1560
Münch v. Buseck, Heinrich und Conrad, Elsaßzabern ./. Vierer und Ganerben des Busecker Tals, Alten-Buseck, v. Trohe und v. Buseck gen. Münch, Langsdorf- Lich (simpl. quer): Störung im Besitze der Mitgenossenschaft an den Einkünften und Leben des Busecker Tals
HStAD: RKG: Nachweis

1561
Wolf Steurmeister (Steuermeister) aus Vers (Kirchvers) gegen Brüder Henrich und Curt (Conrad) von Buseck genannt Mönch wegen Schuld- und Gegenschuld
Originale (laut Aktenvermerk im Jahr 1880 herausgenommen):
Conrad v. Buseck gen. Münch Verschreibung an Johann von Buchseck über 500 Gulden de anno 1536
– Kaufbrief von Johann Mönchen von Buseck zu Kirchverß an Conrad v. Buseck gen. Münch über seinen Antheil Güther zu Lutzenberg de anno 1536
Johann von Buchseck Kaufbrief an Girlach Smede über einen Gulden Erbzins aus seiner Wiesen genannt die Dorfwiesen zu Kirchverß de anno 1476
Conrad v. Buseck gen. Münch Kaufbrief über die Beßerung der Ytzewiesen an Junghenn Vyntzgen de anno 1530
Johann von Buchseck Kaufbrief über einen halben Gulden Erbzinß aus der Dorfwiesen vor Kirchverß an Gerlach Smede de anno (1476)
Georg von Buchseck genannt Mönch Kaufbrief an Wolff Steurmeister zu Frankfurt über seinen Antheil vätterlicher Erbschaft zu Kirchverß de anno 1557
HStAM Bestand 257 Nr. S 617

1581 Januar 24, Zabern
Heinrich Münch von Buseck quittiert, zugleich für seine Frau Elisabeth Münch von Buseck, geb. Riedesel von Bellersheim, seinem Vetter Wilhelm Reuss von Folkendingen, nachdem er ihm [15]79 August 9 zu Folkendingen in dessen Wohnung (behausonge) seinen Zehntanteil zu Waldbillig (WalpiIIich) sowie seine Gülten und Renten zu Gilsdorf und lngendorf verkaufte, die ihm nach der Teilung zwischen seinem gestorbenen Vater Konrad Münch von Buseck und dem gestorbenen Johann Reuss von Folkendingen zugefallen waren, den Empfang folgender Beträge, die Wilhelm ihm durch seinen Vetter Valerian Manner nach Zabern (Elsaßaberen) überbringen ließ: 451/2 doppelte Dukaten zu je 4 fI., den fI. zu je 15 Batzen gerechnet; 5 Sonnenkronen zu je 27 Batzen; 7 Pistolenkronen (pistolette cronen) zu je 25 Batzen. Die Zahlung erfolgt als Abschlag auf 200 Tlr., die Wilhelm ihm vertragsgemäß für kommenden St. Matthiastag, den 25. Februar, zugesagt hat. – Untersmriften des Ausstellers und seiner Frau. – Siegler: der Aussteller. – Elsaßobern. 
aus Kloft Nr. 1822 

posthum
1613 Juli 13
Elisabeth Riedesel von Bellersheim, Frau des Gottfried Kessel von Brück, vergleicht sich mit Gerhard von Tomberg gen. Worms, Kanoniker zu Aachen, wegen der von ihrem gestorbenen Gemahl Heinrich Münch von Buseck (Munch von Boßek) herrührenden Einkünfte von Gütern der von Tomberg gen. Worms zu Marmagen. Gerhard verspricht, sie am kommenden Tag Purificacionis [Mariae] (Februar 2) auf seinem Haus Nerinck zu Marmagen mit 260 Tlrn. Marmagener Münze abzufinden, und bis dahin für die an den Abt von Steinfeld fälligen Leistungen aufzukommen. -Mittler: Reinhard Beissel von Gymnich. – Siegler: Gottfried Kessel von Brück, die Partner, der Mittler.
Vereinigte Adelsarchive im Rheinland e.V.: Schönstein Urkunden / Fürstliches Hatzfeldt-Wildenburg’sches Archiv auf Schloss Schönstein (Sieg), Nr. 2206


Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Vereinigte Adelsarchive im Rheinland e.V.: Schönstein Urkunden / Fürstliches Hatzfeldt-Wildenburg’sches Archiv auf Schloss Schönstein (Sieg)

Literatur:
Jost Kloft: Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt-Wildenburg zu Schönsteig/Sieg Band 4, Köln 1984
von der Malsburg: Memoriale an die hochlöb. allgemeine Reichsversammlung zu Regenspurg mit beygefügter Specie Facti und … Deduction vieler … nullitäten … einer bei dem … Reichshofrath in Sachen der Unterthanen und Eingesessenen des Busecker Thals … wider … Ernst Ludwigen Landgrafen zu Hessen … beschlossenen Urtheil von der … Hessischen Gesandschaft übergeben; Gießen 1707


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    Eheberedung im Thüringischen Staatsarchiv Meiningen; 4-10-106 GHA Sektion VI Nr. 280
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