Clara v. Buseck gen. Münch

Clara v. Buseck gen. Münch (PN 4706)
Familienübersicht auf Tafel 4 b

Vater: Conrad v. Buseck gen. MünchMutter: Sophie v. Odendale
Geboren: Getauft:
erwähnt: von 1545
Verstorben: + vor 1607Bestattet:
Eheschließung: 1545
Ehepartner: Dietrich v. Tomberg gen. Worms
Kinder:
Name

Geboren

Verstorben / erwähnt
Konrad v. Tomberg gen. Worms1546
Johann v. Tomberg gen. Worms1548
Heinrich v. Tomberg gen. Worms1550
Georg v. Tomberg gen. Worms1552
Gerhard v. Tomberg gen. Worms
Dietrich v. Tomberg gen. Worms1554
Gertrud v. Tomberg gen. Worms1557

Zur Person:

Belege:

1545 Juni 29, Bodenheim  
Dietrich von Tomberg gen. Worms (Tonburg gen. Wormpsenn] zu Bodenheim vereinbart mit Klara Münch von Buseck (Monchen von Baseick], Tochter des Konrad Münch von Buseck und seiner Frau Sophie von OdendaeIe, für die zwischen ihnen zu schließende Ehe folgende Eheberedung: Dietrich bringt, sobald die Ehe geschlossen und das erste Beilager vollzogen ist, als Heiratsgut in die Ehe ein: die Burg zu Bodenheim einschließlich Zubehör zu Bodenheim im Lommersumer (Lonntzemer] Bezirk und in dessen Umgebung, wobei seiner Mutter Maria von Bell lebenslängliches Nutzungsrecht an alle dem vorbehalten bleibt, was sie gemeinsam mit seinem gestorbenen Vater Goswin von Tomburg gen. Worms innehatte; was ihm sonst an Besitz von Vater und Mutter zugefallen ist und künftig zufällt, nachdem seine Schwestern bereits gemäß Eheberedung angemessen ausgestattet sind, seine Schwester Katharina auf weitere Ansprüche dieserhalb Verzicht geleistet hat und er seinem Bruder, der sich für den geistlichen Stand entschied, seine Hilfe zugesagt hat. Klara bringt zum gleichen Zeitpunkt 600 Rhein. Goldfl. als Mitgift in die Ehe ein; 200 fl. hiervon sind zum kommenden St. Martinstag (November 11) fällig. Für den Rest sind jeweils zum gleichen Termin 20 Goldfl. von ihren Gütern zu Marmagen bei Bodenheim, die ihre Eltern hierfür erblich zu Unterpfand setzten, in ihre Wohnung zu Bodenheim zu leisten. Die Eltern verpflichten sich, die restlichen 400 fl. auf Antrag je zur Hälfte am Tage vor St. Martinstag auszuzahlen, sobald Dietrich und Klara diese im Einvernehmen mit ihnen anderweitig verwenden können. Konrad verspricht seiner Tochter außerdem Ausstattung und Kleider im Rahmen seiner Möglichkeiten. Klara und ihre Brüder teilen seinen und seiner Frau Nachlaß im Einvernehmen mit Freunden in der Weise, daß zunächst ihre Brüder je 600 Goldfl. an sich ziehen (aufnemen]. Sodann teilen die Geschwister den beweglichen und den Erbbesitz untereinander nach Maßgabe des Geldwerts. – Klara bleibt als kinderloser Witwe ihre gesamte Mitgift vorbehalten. Außerdem bezieht sie dann aus dem durch Dietrich in die Ehe eingebrachten Besitz eine Leibrente von 25 MI. Roggen. Sobald dann auch sie gestorben ist, fällt ihre Mitgift ihren nächsten Erben, die Verschreibung der Roggenrente Dietrichs nächsten Erben zu. – Dietrich hat als kinderloser Witwer die Leibzucht an ihrer Mitgift, die, sobald dann auch er gestorben ist, Klaras nächsten Erben zufällt. – Klara hat als Witwe mit gemeinsamen Kindern das Recht zur Nutzung des gesamten Nachlasses, wobei sie zu Erziehung und Ausstattung der Kinder verpflichtet ist. Sobald sie als Witwe eine zweite Ehe eingeht oder sich sonst von den Kindern vorzeitig trennt, bleibt ihr die Mitgift vorbehalten, die sie in die erste Ehe einbrachte. Von den Gütern zu Bodenheim erhält sie dann außerdem eine Leibrente von 25 MI. Roggen. Maria von Bell willigt in diese Vereinbarung ein. Klara teilt in diesem Falle mit den Kindern allen beweglichen Besitz zu gleichen Teilen, während persönlicher Besitz ihr vorbehalten bleibt. Die nächsten Verwandten der Kinder befinden dann über den diesen vorbehaltenen Besitz. – Dietrich hat als Witwer mit gemeinsamen Kindern entsprechende Nutzungsrechte. Sobald er dann eine zweite Ehe eingeht, behält er auf Lebenszeit Nutzungsrecht an allem beweglichen und Erbbesitz, den er mit Klara gemeinsam innehatte, wobei er zur Erziehung der Kinder erster Ehe verpflichtet bleibt. Den vormals mit Klara gemeinsamen Besitz erben ausschließlich die mit ihr gemeinsamen Kinder. Bei erbenlosern Tod von Kindern oder Kindeskindern fällt der beiderseitige Besitz seiner Herkunft nach den nächsten Erben zu. Burg Bodenheim dient dann als Unterpfand für die Erstattung der 600 Goldfl. Die gemeinsamen Erwerbungen werden dann einvernehmlich aufgeteilt. – Mittler: von Klaras Seite: ihre Verwandten Friedrich und Arnold Gebrüder und Grafen von Manderscheid und Blankenheim, Herren zu Gerolstein, Konrad Münch von Buseck, Dietrich Krummel von Nechtersheim (Nechtersshem]; von Dietrichs Seite: Eberhard und Dietrich von Zweifel zu Dransdorf (Transtorppe], Gerhard von Meckenheim (-hem]. – Siegler: die Mittler, wobei die beiden Grafen von Manderscheid und Blankenheim zugleich als Lehnsherren zu Marmagen siegeln; Dietrich von Tornberg gen. Worms. – An deme mandage Petri und PauIi, der hiIger hemeIfursten und apostoIenn, Bodenheim.
Ausf., Perg., Sg. 1-8 erh. – Beiliegend: Ausf., Perg. (durch Mäusefraß besch. , Sg. 1-4, 6 ab, 5, 7 erh., 8 besch. – Nr. 1093.
Jost Kloft: Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt-Wildenburg zu Schönsteig/Sieg Band 3, Köln 1980 Nr. 1151


Quellen:
siehe auch: http://burgbodenheim.heimat.eu/bewohner.htm#Dietrich%20%28der%20%C3%84ltere%29%20von%20Tomberg
Literatur:


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