Verkauf der Troher Mühle 1655

Am 21. Dezember 1655 verkauft Ulrich Eberhard v. Buseck dem Herrn Nicolao Stippio 1FB Gießen Nr. 4376 fürstl. Hess. Cammerrath zu Gießen und dessen Ehefrau Elisabetha Catharina seine eigentümliche, freie adlige Mühle zu Trohe samt ihrer Zugehörungen für die Kaufsumme von 1432 Gulden 2jeder fl zu 27 alb. gerechnet.
Diese Mühle hatte Ulrich Eberhard v. Busecks verstorbene Frau Anna Catharina v. Buseck gen. Münch als Mitgift von ihrem Vater Craft v. Buseck gen. Münch mitgebracht. Sie befand sich schon seit über 50 Jahren im Besitz des Craft v. Buseck gen. Münch und dessen Schwiegersohn Ulrich Eberhard v. Buseck.
Der Text lautet folgendermaßen 3HStAD Best. E 12 Nr. 15/16, eine Kopie befindet sich ebenfalls in HStAD Best. G 26 A 523/3, Transkription nach letzterer:

Ich Ulrich Eberhard v. Buseck, fürstl. Heß. Rath und Ambtmann hier zu Gießen thun hiermit vor Mich und meine erben gegen jedenmänniglich kund, öffendl. bekennende, daß Ich dem Edlen und Hochachtbaren Herrn Nicolaus Stippio 4FB Gießen Nr. 4376 fürstl. Heß. CammerRath, und alten Renthmeister alhier, und Elisabetha Catharina Seiner Ehelichen Hausfrauen aufrichtig und redlich verkauffet und zukauffen gegeben habe, verkauffe auch und gebe Ihnen hiermit zu kauffe in der aller besten und beständigsten Form, als solches von Recht wegen immer bestehen soll kann oder mag, meine Eigenthümbliche freye adeliche Mühle zu Trohe, sambt aller denen pertinentien 5Pertinentien meint hier ebenfalls die Zugehörungen und zugehörungen daselbsten, nemlich
1.) Die Mühl für und an sich selbsten sambt einem Stuntz daran
2.) einem Stall in dem Mühlhoff
3.) den Hoff an sich selbst, wie selbigen zwischen der Gemeinde Trohe und der Gemeinde Rödgen richtig abgestecket und gesteinet ist.
4.) das Gärtlein hinten an der Mühlen, worauf die Schlag Mühle gestanden
5.) gegen den waßer Rädern einen Stück Bauplatz
6.) den gräben und wießen von meinem Troher wehr an, dadurch der Mühlengraben gehet, liegt alles in einem lebendigen Hagen 6Eine Hecke, eine lebendige Einzäunung eines Besitzes., und alles zehnd frey, bis auf einen halben Morgen da dann ein Mark Stein stehet
7.) Einen kleinen Baum gärtlein, zwischen dem Wehr und dem Graben
8.) den Mühlgraben an sich selbsten sambt den Fahrgraben, hatt der Mühlen Herr allein zu fischen biß auf die Gemeine Bach in Trohe, und hat die andere Obrigkeit kein Recht daran zu fischen 7Der Passus ist wichtig, denn in der Wieseck gehörte die Fischereigerechtigkeit den Landesherren, den Ganerben, später der Familie v. Buseck.
9.) die Erlen auf den Mühlengraben, sambt den Eichen und Weyden 8Holz war kostbar., so in den gräben Wießen und lebendigen Hagen stehen, gehören dem Mühlenherr allein und hat die Gemeinde nichts daran zuschaffen
10.) zwey Acker so richtig abgesteinet 9mit Grenzsteinen versehen, ohngefehr drey Viertell haltend
11.) das Dorf Trohe sambt dem fischerey gebott 10Der Passus lässt vermuten, dass auch in der Wieseck auf Troher Gemarkung die Fischereigerechtigkeit zur Mühle gehörte., Verbottt auch einkommen, so weit mein Theil sich erstrecket
12.) an dem Weydgang und gemein gehöltz nimbt und genniest der Müller, gleich anderen Nachbarn mit, doch muß Er der Müller das Weydgeldt gleich anderen Nachtbarn mit legen
13.) die Mühl und Güther haben alle adliche Freyheit 11Das bedeutet weitgehende Steuerfreiheit.
14.) das freye Mahlwerk hat der Müller durch den gantzen Buseckerthal, gleich anderen Müllern mit zugewiesen, wie Ich der verkäufer und meine Vorfahren solches von Uhralten herkommen gehabt
15.) das Wehr an sich selbst, liegt in seinem alten Höfe, welches dem Mühlen Herrn niemand zu disputire, es darf aber nicht  mehrens erhöht werden, denn es itzo in der wage liegt, wie es für alten und Menschen gedenken gelegen hat, es steht auch dem Mühlen herrn frey den Fluthgang und Schlag Mühl wie für alten herbracht wiederumb aufzurichten, denn der Oberamptmann Münch, wie ingleichen mein Schwiegervatter Crafft Münch seel. und Ich von fünfzig und mehr Jahren in ge…. Besitz und herbringen gehabt, und noch.
16.) und stehet dem Herrn Cammer Rath als Käuffern frey, einen Ahlen korb an diesen seine erkauftliche Mühle zu henken:
Welche Mühle und zugehörungen Ich wegen meiner Vorig lieben Hauß frauen seel. mir erstinnen Heyrathsguth alß ein bonum astimatum 12ein Gut als persönliche Anerkennung an Zahlung bekommen. Und ist solch Verkauf geschehen und zugangen umb und  vor vierzehenhundert Dreysig zwey Gulden jeden gulden zu 27 alb.  gerechnet, Kauff Geld. Welche Summe des Kauffgeldes Ich von Ihnen Kauffern, theils bereits von diesen zum Vorlag angewanders adel. Aussteuer meiner älteren Tochter 13Agnes Rebecca v. Buseck, heiratete nach 1645 Caspar Friedrich v. Dernbach, theils von dato dieses Brieffs, zu abtragung der adelichen dotis und verheirathungs Kosten meiner jüngeren Tochter 14Sabina Maria v. Buseck, heiratete vor 1657 in erster Ehe Johann Henrich Rau v. Holzhausen., zu meinen Händen baar, und also die völlige Zahlung des gantzen Kauffgeldts von Käuffern emphangen, und selbe zu vorgedachte Nöthen, sonderlich zu meinem und der einigen merklichen frommen und besten, würklich verwendet habe. Darumb Ich Sie den Käuffern Eheleuth und Männiglich, wie ihrentwegen quittierens hätte oder haben würde, wegen berührten Kauffgeldes Krafft dießes besten maßen quittiere, und mich wohl bezahlt sagen thue. Übergebe und tradiere demnach hiermit, gleichwie ohne das auch bereits würklich geschehen ist, thun Herrn Stippio und seiner Haußfrauen, als Kaüffern Eheleuthen, solche meine FreyAdel Eigenthümbliche Mühle, mit allem daran abspecificirten pertinentien und zugehörten, zumahlen nichts darvon nichts ausgenommen, Sie Käufer wo in denen pofses und quasi pofses mich aber und die Meinigen darauß setzende, also und derogestalt das nun fortan Sie Käufer jethged., Adel. Mühl sambt bemelter pertinenten und aller zugehörde freyheiten und gerechtigkeiten gleichwie ich und meine Vorfahren, dieselbe als Uhralt frey adel. Ritter guth, ingehabt genoßen und gebraucht haben, oder auch haben nießen und gebrauchen können, Erblich und eigenthümblich, nießen und gebrauchen, wiedan veräußern, und allerdings gleichwie mit andren Ihren eigenthümlichen Güthern, darumb schalten und walten sollen und mögen. Ohn einigen mein oder meiner Kinder und Erben, noch sonst mäniglich von unsers wegen, eintrag oder Hinderniß, gestalt auch Ich und die Meinige an solche Mühlen, pertinentien und zugehörungen, nimmermehr und zu ewigen zeithen nichts zu sprechen haben, auch dießem allem nichts entgegen zuthun, noch zu verschaffen gethan worden, schuldig seyn sollen und wollen. Derowegen dann Ich  auch vor mich und die meinigen allen und jedem …tlichen Wohlthaten und Einm…., wie die immer nahmen haben oder von Menschen benant, oder erdacht werden können oder mögen, sonderlich remedii 1. 2. e. de rehovend. idem exceptionis doli mali, rei non hio, sed aliter geht., quodque generalis non valeat, nichi prae…. specialis remuniratio (???), wißentl. und wohlbedächtl. verziehen und begeben haben, auch hiermit bey adel. wahren worten, treu und glauben an Eydts-statt verziehe und begebe, und Ihnen Käuffern im omnem eventum sadtsam evition und wahrschaft gelobe und verspreche. Alles getreulich und ohne gefährde. Deßen alles zu wahrem Urkund habe Ich dießen Kauffbrieff mit eigenen Händen unterschrieben, mit meinem adel. Pittschafft bedruckt, und folgends halben Käuffern zugestellt. Geschehen zu Gießen den 21ten tag Decembris Eintaußend Sechshundert Funftzig fünf
Ulrich Eberhard v. Buseck


Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt

Literatur:


  • 1
    FB Gießen Nr. 4376
  • 2
    jeder fl zu 27 alb. gerechnet
  • 3
    HStAD Best. E 12 Nr. 15/16, eine Kopie befindet sich ebenfalls in HStAD Best. G 26 A 523/3, Transkription nach letzterer
  • 4
    FB Gießen Nr. 4376
  • 5
    Pertinentien meint hier ebenfalls die Zugehörungen
  • 6
    Eine Hecke, eine lebendige Einzäunung eines Besitzes.
  • 7
    Der Passus ist wichtig, denn in der Wieseck gehörte die Fischereigerechtigkeit den Landesherren, den Ganerben, später der Familie v. Buseck.
  • 8
    Holz war kostbar.
  • 9
    mit Grenzsteinen versehen
  • 10
    Der Passus lässt vermuten, dass auch in der Wieseck auf Troher Gemarkung die Fischereigerechtigkeit zur Mühle gehörte.
  • 11
    Das bedeutet weitgehende Steuerfreiheit.
  • 12
    ein Gut als persönliche Anerkennung
  • 13
  • 14
    Sabina Maria v. Buseck, heiratete vor 1657 in erster Ehe Johann Henrich Rau v. Holzhausen.
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