Omelshausen im Busecker Tal

von Lehramtsreferendar Wilhelm Lindenstruth in Großen-Linden
Nachdruck aus Quartalblätter des Historischen Vereins für das Großherzogtum Hessen, NF 5/1911 Seite 137-141

Die im vorigen Bande dieser Blätter S. 502-504 gegebenen Nachträge zu meinem Artikel über die Wüstung Amelungshausen im Busecker Tal (ebd. 382-384) lassen sich um einen weiteren vermehren. Er steht in engem Zusammenhang mit der dort erwähnten Urkunde von 1549. Hierin handelte es sich um den Eichwald zu Umbelshusen. Dieser wurde wenig später der Gegenstand einer gerichtlichen Klagesache. Aus den Akten darüber wurde ein Auszug der Klageschrift und eine Abschrift des Protokolls in den Tomus II. des während des Reichskammergerichtsprozesses zwischen dem Busecker Tal und Hessen 1574 hergestellten rotulus examinis testium et productorum documentorum 1Vgl. W. Lindenstruth, Der Streit um das Busecker Tal, in Mitteil. d. Oberhess. Gesch. Ver. XVIII 89 u. XIX 116 aufgenommen. Das Ergebnis des Rechtsstreits wird darin nicht mitgeteilt. Es liegt in dem Inhalt einer Urkunde vor, die zugleich die dort vorhandenen Lücken ausfüllt. Aus diesen Quellen läßt sich folgender Sachverhalt gewinnen.

Bernhard Mönch v. Buseck hat seinen Eichwald zu Umbelshausen im Busecker Tal an Philipp Mönch v. Buseck, dem ein dran stoßender Wald gehört, für 16 Gulden verpfändet. Er und seine Frau Anna v. Petershain sind gestorben, ohne den Wald abgelöst zu haben. Ihre Erben, sieben Töchter und sechs Schwiegersöhne – Guntrum und Winther zu Krofdorf, Hans Landsadel und Heinz Leip zu Gleiberg, Ruffel zu Staufenberg und Johann v. Hadolshausen zu Sichertshausen -, haben Philipp Mönch den Pfandschilling angeboten, der aber hat die Herausgabe verweigert. Darüber ist mehr als ein Jahr hingegangen. Philipp Mönch ist mittlerweile aus dem Leben geschieden. Sein Sohn Wilhelm Mönch, der Amtmann zu Lich war, hat ebenfalls von der Ablösung nichts wissen wollen, er hat vorgewandt, die Pfandsumme sei größer gewesen als der von jenen beigebrachte Geldbetrag. Da keine Einigung erzielt worden ist, verklagen schließlich, am 17. August 1562, Heinz Leip und seine Schwäger den Wilhelm Mönch beim Fürstlich Hessischen Hofgericht zu Marburg. Der Streit endet damit, daß am 23. September des nächsten Jahres die Kläger den Eichwald an Wilhelm Mönch und seine Frau Anna Rau (v. Holzhausen) für 296 Gulden Frankfurter Währung mit dem Pfandschilling verkaufen. –

Vergleicht man Vorstehendes mit dem Inhalt der Urkunde von 1549, so scheint ein Widerspruch vorhanden zu sein. Bernhard Mönch verkauft zuerst den Eichwald wiederkäuflich auf 31 Jahre an Georg Selzer zu Gießen; nur wenige Jahre später verpfändet er ihn an Philipp Mönch. Sollte es sich um verschiedene Teile desselben Waldes handeln? –

Die Lagebestimmung ist in der Urkunde von 1563 am ausführlichsten. Um so auffälliger ist, daß darin die Angabe „zu Umbelshausen“ fehlt, die die Klageschrift von 1562 wie die Urkunde von 1549 – und zwar in der gleichen eigentümlichen Schreibung des ersten Namensgliedes – hat. Der Eichwald stieß an den „Seulbacher“, heute Seilbacher Wald, der zu Nachbargemarkung Treis an der Lumda gehört und seinen Namen von zwei vormals in der Nähe gelegenen, durch Ober- und Unter- unterschiedenen Orten Seilbach 2S. Wagner, Die Wüstungen im Gr. Hessen. Oberhessen S. 164 A. 330 hat; dann an Johanns v. Schwalbach, Burgmanns zu Gießen, Wald, der von seinem einstigen Besitzer noch heute Schwalbachswald (in Großen-Busecker Gemarkung) heißt; ferner, wie bereits erwähnt, an Wilhelm Mönchs, vorher Philipp Mönchs Wald und an den gemeinen Weg nach Großen-Buseck. 1549 werden als Angrenzer noch die Brüder Konrad und Johann Mönch v. Vers (?) aufgeführt. Vielleicht waren sie die Besitzvorgänger Johanns v. Schwalbach in dessen Wald.

Ich lasse jetzt die benutzten Belegstücke im Auszuge folgen, auch die Urkunde von 1549, weil sie Bd. IV S. 503 nur kurz angeführt ist.

1. 1549 Januar 28. Bernhart Monch vonn Buchseck burgman zcu Gliperg und seine Frau Anna verkaufen „eynen unsernn walt im Buchsecker dayll gelegen zcu Umbelszhuszen, genant dher Eychwalt, ane dhenn erenvesten Conraid unnd Johan Monchen gebrudern von Fersz (?) und zwischen dhem erenvesten Philips Monchen vonn Groiszen Buchseck unnd stoisset uff dhen Seulbecher 3Vorlage „Suelhecher“. walt, unnd sullen dysz zweye deyll alsz groisz sin alsz Philips Monchs eyne deyll“, an Jorgen Selczern zu Gyssen und seine Frau Margarethen für 34 Gulden Frankfurter Währung und 5 Ohm Bier, „maicht dryszig unnd nun guldhen obgemelter werunge unnd eynen guldhen zcu winckauff“ auf 31 Jahre. Ablösung nach dieser Zeit mit obigem Betrag vorbehalten. – Siegler: 1. Bernhard Mönch, 2. für Anna: Hansz Clem von Uszingen, Schultheiß zu Gliperg. Geg. am Mondag nach sanct Paulus dag bekerunge a. D. funffzehendundert veierzigk unnd nun jaer. 4Orig. Perg. Archiv der Frhrl. Fam. v. Nordeck zur Rabenau auf Schloß Großen-Buseck. Beide Siegel hängen wohlerhalten an. – Anm. HABu: Verbleib der Urkunde heute unbekannt.

2. Auszug der Klage und des Protokolls in Sachen Heinz Leib zu Gleiberg u. Gen. wider Wilhelm Mönch v. Buseck. 1562/63. 5HStAM Bestand 257 Nr. L 62

Vor euch … hern hoferichter unnd urteilern diesses furstlichen hovegerichts zue Heßen erscheinett p.

Secundus articulus: Ittem war, das derselbig verschiener zeitt einen seiner walde im Buchseckertale zue Umbelßhausen gelegenn, der Eichwaltt genandtt und stoßett uff den Seulbecher waltt, seiner vorstehenden noth halben weilandtt Philips Monchen vonn Buchseck vor 16 f. verpfendett unnd verschriebenn hatt.

p.

Dieweile dann solches alles unnd jedes wahr, so pitt a[nwalt] dero clager .. zu erkennenn .., das dem beclagtten j[unckern] dero ablosunge solches verpfendenn waltts sich zue weigern nichtt getzimptt, sondernn daranne gantz unrechtt gethann habe und nunmehr in rechtt schuldig sey, clegern denselbigenn waltt nach erlegunge des pfandtschillings ann stadt ires schwiegerhernn seligenn mittsamptt aller ufgehabener abnutzunge von zeitt ann des verweigerttenn pfandtschillings ohne einigen lengern uffendthaltt einzueraumenn unnd zuezuestellenn, wie dann an[walt] pitett, denn beclagtten junckernn hierzue schuldig zuerclerenn, zue condemniren unnd zue zwingenn, alles mitt erstatunge zuegefugtes schadens unnd ufgewendtts kostens …

Productum et citatio decreta 17ten Augusti ao. p. 62.

… Ich Wilhelm vonn Buchseck genanndtt Monch, ampttmann zue Liche, …

M. M. [Anwalt der Kläger]: … dieweile mein principal darbevor – des beclagttenn junckern vatter seligenn den pfandschilling angepottenn, unnd alß er deßenn sich geweigertt, denselbenn hinter einn erbar gerichte legenn wollen, als aber dieselbige denn pfandtschilling nicht annehmen wollen, aus vorsorge, das etwann derselbige vorkommen möchtte, ist ehr folgendtts hinder denn schultheissenn zur Gleipergk, Hanns Klemmen, hinderlegtt wordenn, welcher auch denselbenn ein gantz jar in seiner verwarunge gehaptt, als aber cleger zum walde nicht habenn kommen konnen, sondern beclagter hatt vorwendenn wollenn, das die summa des pfandtschillings großer sein soltte, dann ire wissenschafft ist, habenn sie denselbenn wieder zue sich genommen, doch keiner andern gestaltt, dann denselbigenn wiederumb jeder zeitt zu hinderlegenn, wo sie der summen verstendigett mögen werden, welches aber, dieweile es biß anhero nicht geschehenn unnd nichtes desto weniger meine principales von tage zue tage je mehr zue ihrem verderbenn umbgetrieben werdenn. … Freitages denn 5ten Marty ao. p. 63. 6Auszug aus Tomus II. doc. Bl. 314b-317b: No. 135 „Extract der clage und copey des prothocols in sachenn Heintz Leibs et consortum contra Wilhelm Monchen“. „Dieser copien original ist ein prothocol gerichtlicher actorum von 4 bletternn … mitt inliegender clage unnd responsionibus von 5 blettern unnd letzlich eine urkunde endtpfangener citation“. – Erwähnt: Memoriale an die … Reichs-Versamblung … in Sachen … Busecker Thal … wider … Hessen … [1707] Beylagen S. 340. Inhalt von Nr. 178 u. 179 der hessischen articuli defensionales von 1573 (vgl. Lindenstruth, Streit um d. B.T., XIX 116), gedr. Memoriale etc. Beyl. S. 207. – Von den vier über diese Artikel 1574 vernommenen Zeugen wissen zwei, Andres Schleip alias Reyland zu Alten-Buseck und Born Jakob zu Beuern, nichts von der Sache (s. Rotulus ex. test. et doc. Tomus I Bl. 277a, 286b); Gerlach Kessler von A.-Buseck, Gerichtschreiber im Busecker Tal, hat „´s gehort und die Acten gesehen“; das ganerbliche Interrogatorium (s. Lindenstruth Streit XIX, 117, A. 3), ob nicht „Wilhelm Munch solches woell thun mußen, solte er anderst umb das seinne nichtt kommen“ (Rot. etc Tom. I Bl. 105b) bejaht er (ebd. 264b); Balthasar Staal von Garbenteich kennt den Rechtshandel, aber nicht seinen Ausgang (Bl. 299b).

3. 1563 Sept. 29. Gunterum und seine Frau Kungundt, Wintter und seine Frau Caritaß, beide wohnhaft zu Crofftorff, Hans Landtsedell und seine Frau Margreth, Heintz Leip und seine Frau Kreynn, beide zu Gleypergk, Ruffell u. seine Frau Merge, Bürger zu Stauffenbergk, Johann von Hadolfshausen (Hadolß-?) u. seine Frau Anna, wohnhaft zu Sichertshaussen, und Sophia, „alle Bernharts Mönchs vonn Buseck und Anna Peterßhainen, beyder ehleutt seligenn, nachgelassene eydame und döchtere“ vorkaufen dem Junker Wilhelm von Buseck genannt Monch und Annen Rewin, seiner Frau, „unsernn Eichwaltt, so uns von unserm schwehrhernn und vatter seligenn uff- und angefallenn ist, gelegenn im Buchsecker thall“, mit allem Rechten und Zubehör, „an des ehrnvesten juncker Johans von Schwalbach, burckmanß zun Giessenn, walt zu einer seytenn, stost oben uffn Seulbecher waltt, desgleichen mitt einem entt (?) an gemeynen wegk nach Buseck stossende und an genenten kauffern mitt der andernn seyttenn, welcher waltt von gedachter kauffere waltt getheilt ist und soll halb so viell seynn, uff welchem waltt auch zuvor der ehrnvest juncker Philips vonn Buseck genanntt Monch, diesser kauffer vatter und schwerher seligen, eyn pfandtschilling gehabtt hatt“, für 296 Gulden Frankfurter Währung mit dem Pfandschilling. – Zeugen: „Maigister Hennerich Orth pfarher und Johanneß Schyberstein schulmeister zun Giessenn und Hennerich Kremehr wonhafftigk zum Rodge“. Siegler: Magnuß Holtzapffel Amtmann zu Gleypurck. Dat. a. funftzehenhundertt sechtzigk und drey, uff Michaelis des ertzengels tagk. 7Orig. Perg. Archiv der Frhrl. Fam. v. Nordeck zur Rabenau auf Schloß Großen-Buseck. Beide Siegel hängen wohlerhalten an. – Anm. HABu: Verbleib der Urkunde heute unbekannt.

Zum Schluß möchte ich noch erwähnen, daß der frühere Großen-Busecker Pfarrer Lic. K. Strack in der von ihm 1864 begonnen Pfarrchronik noch an einer andern als der bereits im vorigen Band S. 504 dieser Blätter angeführten Stelle 8Die dortige Glockensage kennt schon Diefenbach, s. Archiv. f. hess. Gesch. und Altertumsk. V. [1848], iv S. 20. Die Angabe R. Schäfers über die Inschriften der Goßen-Busecker Glocken. insbesondere des „Schulglöckchens“, s. Bd. IV 503. A[nm.]. 8, ist ein Versehen oder bezieht sich auf die früheren Verhältnisse. Das jetzige „Schulglöckchen“ ist 1831 gegossen worden. („Grossen Buseck durch Andreas Otto gegossen in Giessen 1831.“Zwei schwebende Engel halten einen Kranz. „Soli Deogloria“). von den Omelshäuser Höfen spricht und auch die dort dazu gesetzte Erzählung verzeichnet: „Nach der Volkstradition bestanden noch adelige Höfe, welche den Herren v o n S c h w a l b a c h gehörten, die Omelshäuser Höfe genannt, in der Busecker Gemarkung nach Trays zu auf den sogenannten Dorfwiese, wo allerdings noch Spuren ehemaliger Gebäulichkeiten vorhanden sind. – Man sagt, in früheren Zeiten hätte Sonntags ein Wächter vom Turme herab beobachten müssen, wann diese Adeligen zur Kirche gekommen wären. Erst nach deren Ankunft habe der Gottesdienst seinen Anfang nehmen dürfen.

Daß die v. Schwalbach zu Omelshausen „Höfe“, von denen sonst allerdings nichts bekannt ist, besaßen, ist wohl möglich; vorhin kam ja einer von ihnen als Besitzer eines an den Eichwald grenzenden Waldes vor; schon seit früher Zeit begegnen Angehörige der Familie im Tal, und nach und nach brachten sie einen ausgedehnten Besitz zusammen. 9Vgl. Lindenstruth, Streit um d. B. T., a. a. O. XVIII, s. 50 u. (A[nm]. 1).


Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
HStAM = Hessisches Staatsarchiv Marburg
UniA Gießen = Universitätsarchiv Gießen
Freiherrn von Nordeck zur Rabenau auf Schloß Großen-Buseck = heute zerstreut in andere Archive und Privatbesitz. Verbleib von Urkunden heute nur teilweise bekannt.
Evang. Kirchenarchiv Großen-Buseck

Literatur:
Diefenbach, s. Archiv. f. hess. Gesch. und Altertumsk. V. [1848], iv S. 20
Wilhelm Lindenstruth: Der Streit um das Busecker Tal. Ein Beitrag zur Geschichte der Landeshoheit in Hessen, MOHG NF 18/1910 Seite 85-132 und MOHG NF 19/1911 Seite 67-238
von der Malsburg: Memoriale an die hochlöb. allgemeine Reichsversammlung zu Regenspurg mit beygefügter Specie Facti und … Deduction vieler … nullitäten … einer bei dem … Reichshofrath in Sachen der Unterthanen und Eingesessenen des Busecker Thals … wider … Ernst Ludwigen Landgrafen zu Hessen … beschlossenen Urtheil von der … Hessischen Gesandschaft übergeben; Gießen 1707
Rotulus examinis testium et productorum documentorum – Tomus I. attestationum, Tom II. einprachter documentorum (ehemals Bestand im HStAD (Akten, Abt. Adel, v. Buseck, Konvol. 19 u. 20). Anm. HABu: aktuelle Signatur unbekannt.
Rob. Schäfer, Hess. Glockeninschriften, im Arch. f. hess. Gesch. XV (1884), S. 527
Georg Wilhelm Justin Wagner: Die Wüstungen im Großherzogtum Hessen. 1: Provinz Oberhessen. Darmstadt 1854


  • 1
    Vgl. W. Lindenstruth, Der Streit um das Busecker Tal, in Mitteil. d. Oberhess. Gesch. Ver. XVIII 89 u. XIX 116
  • 2
    S. Wagner, Die Wüstungen im Gr. Hessen. Oberhessen S. 164 A. 330
  • 3
    Vorlage „Suelhecher“.
  • 4
    Orig. Perg. Archiv der Frhrl. Fam. v. Nordeck zur Rabenau auf Schloß Großen-Buseck. Beide Siegel hängen wohlerhalten an. – Anm. HABu: Verbleib der Urkunde heute unbekannt.
  • 5
    HStAM Bestand 257 Nr. L 62
  • 6
    Auszug aus Tomus II. doc. Bl. 314b-317b: No. 135 „Extract der clage und copey des prothocols in sachenn Heintz Leibs et consortum contra Wilhelm Monchen“. „Dieser copien original ist ein prothocol gerichtlicher actorum von 4 bletternn … mitt inliegender clage unnd responsionibus von 5 blettern unnd letzlich eine urkunde endtpfangener citation“. – Erwähnt: Memoriale an die … Reichs-Versamblung … in Sachen … Busecker Thal … wider … Hessen … [1707] Beylagen S. 340. Inhalt von Nr. 178 u. 179 der hessischen articuli defensionales von 1573 (vgl. Lindenstruth, Streit um d. B.T., XIX 116), gedr. Memoriale etc. Beyl. S. 207. – Von den vier über diese Artikel 1574 vernommenen Zeugen wissen zwei, Andres Schleip alias Reyland zu Alten-Buseck und Born Jakob zu Beuern, nichts von der Sache (s. Rotulus ex. test. et doc. Tomus I Bl. 277a, 286b); Gerlach Kessler von A.-Buseck, Gerichtschreiber im Busecker Tal, hat „´s gehort und die Acten gesehen“; das ganerbliche Interrogatorium (s. Lindenstruth Streit XIX, 117, A. 3), ob nicht „Wilhelm Munch solches woell thun mußen, solte er anderst umb das seinne nichtt kommen“ (Rot. etc Tom. I Bl. 105b) bejaht er (ebd. 264b); Balthasar Staal von Garbenteich kennt den Rechtshandel, aber nicht seinen Ausgang (Bl. 299b).
  • 7
    Orig. Perg. Archiv der Frhrl. Fam. v. Nordeck zur Rabenau auf Schloß Großen-Buseck. Beide Siegel hängen wohlerhalten an. – Anm. HABu: Verbleib der Urkunde heute unbekannt.
  • 8
    Die dortige Glockensage kennt schon Diefenbach, s. Archiv. f. hess. Gesch. und Altertumsk. V. [1848], iv S. 20. Die Angabe R. Schäfers über die Inschriften der Goßen-Busecker Glocken. insbesondere des „Schulglöckchens“, s. Bd. IV 503. A[nm.]. 8, ist ein Versehen oder bezieht sich auf die früheren Verhältnisse. Das jetzige „Schulglöckchen“ ist 1831 gegossen worden. („Grossen Buseck durch Andreas Otto gegossen in Giessen 1831.“Zwei schwebende Engel halten einen Kranz. „Soli Deogloria“).
  • 9
    Vgl. Lindenstruth, Streit um d. B. T., a. a. O. XVIII, s. 50 u. (A[nm]. 1).
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