Gerichtsbuch

Das älteste Gerichtsbuch

Das älteste Zeugnis der Tätigkeit unseres Gerichts ist das Gerichtsbuchfragment von 1409-1411. 1Evangelische Kirchengemeinde Alten-Buseck und Trohe, Archiv Nr. 18 
Es handelt sich um ein kleines, fadengeheftetes Bändchen aus 12 Blättern.
Können wir aus ihm etwas über die Arbeit des Gerichtes erfahren?
Die Einträge sind mit Daten versehen. Pro Jahr sind es unterschiedlich viele Gerichtstage. Es lässt sich weder ein Muster in den Tagen, noch in den Wochentagen oder den Abständen der Gerichtstage zueinander feststellen. Pro Gerichtstag gibt es unterschiedlich viele Einträge. Diese sind kurz und knapp, nur in den wenigsten Fällen kann man den genauen Grund der Klage erkennen. Genannt werden Kläger und Beklagte, meist ohne weitere Herkunftsangabe. Wenn die Herkunft genannt wird, stammen die Personen nicht aus dem Busecker Tal. Genannt werden u.a. die Orte Butzbach, Launsbach und Langsdorf.

Bei den Einträgen handelt es sich i.d.R. um Ergebniseinträge wie: „Dylwin Grebe und Hen Hupel solle deyle alles das si zu deyle han in XIIII dage“ (Dylwin Grebe und Hen Hupel sollen alles was sie zu teilen haben innerhalb von 14 Tagen teilen) oder einfach nur „Wernher Kalb hat geclagt vor fridrich Hune vor IIII gulden und den schade“ (Werner Kalb hat Friedrich Hune verklagt wegen 4 Gulden und dem ihm entstandenen Schaden). In diesem Fall scheint Werner Kalb mit seiner Klage erfolgreich gewesen zu sein, denn im anderen Fall heißt es „Kratz ist ledig worden“ also freigesprochen worden als er von Hen Luteschlag verklagt wurde.
Wir finden Männer und Frauen unter den Klägern und Beklagten. Wobei es scheint, dass die Frauen sich hier durchaus selber vor Gericht vertreten haben – eine Freiheit, die ihnen in vielen Geschichtsbüchern abgesprochen wird.
Die Umsetzung der Urteile soll, wenn angegeben, innerhalb von 14 Tagen geschehen. Was geschieht wenn dies nicht passiert wissen wir in den wenigsten Fällen. Einmal finden wir den Eintrag „ist bruchtig worde dem Gerichte“ (ist dem Gericht gegenüber Wortbrüchig geworden). Hier scheint notiert, dass das Urteil vom Klageunterlegenen noch nicht umgesetzt wurde. Ein andermal ist es deutlicher, da soll Wygel Scheffer den Nebe Hene bezahlen innerhalb von 14 Tagen, tut er dies nicht so soll der Amtmann „eme schade geben“ ihm eine Strafe auferlegen

Es finden sich Einträge, dass zum Abschluss der Klage in 14 Tagen zum Weinkauf geladen werden soll – ein Umtrunk mit Zeugen zur Bekräftigung von Verträgen und Verlobungen. Weitere Einträge zeigen, dass man die Angelegenheit für 14 Tage vertagt.
Die knappen und mit Abkürzungen versehenen Einträge erschweren das Lesen. Eine genaue Aufarbeitung der Quelle wäre jedoch sehr wünschenswert. Gibt sie uns trotz aller Knappheit doch einen seltenen Einblick in die frühe Rechtsgeschichte des Busecker Tales.


Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Evangelische Kirchengemeinde Alten-Buseck und Trohe

Literatur:
Elke Noppes (Hrsg.), Thal’sches Rathaus. Geschichte und Geschichten, Buseck 2015 – Schriftenreihe des Heimatkundlichen Arbeitskreises Buseck e. V. Heft 17
Elke Noppes: Gerichtsakten, in Thal’sches Rathaus S. 119-124


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    Evangelische Kirchengemeinde Alten-Buseck und Trohe, Archiv Nr. 18 
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