Thal’sches Rathaus

Das Thal’sche Rathaus auf dem Anger in Großen-Buseck war das Gerichtsgebäude für das Gericht Busecker Tal.

Ende als Gerichtsgebäude

Der Vertrag zur Abtretung der Justiz- und Polizei-Gerechtsame des Patrimonialgerichts Busecker Tal wurde am 9. Dezember 1826 aufgerichtet und am 1. Februar 1827 von der Familie v. Buseck ratifiziert. Mit der Ratifizierung trat die Abtretung in Kraft. Das Gebäude des Thal’schen Rathauses wurde somit seiner bisherigen Funktion enthoben.
Für das Haus musste eine neue Nutzung gefunden werden.

Für die Familie v. Buseck war es nicht von Interesse das Haus zu behalten. Die bisher den Gemeinden zur Last gelegte Unterhaltspflicht am Haus mussten sie nun selber übernehmen. Derjenige Ganerbe, der sich wohl am häufigsten im Tal aufhielt – Rittmeister Carl v. Buseck – hatte gerade Konkurs anmelden müssen 1HStAD G 26 A Nr. 474/6. Aus dem Haus Einkünfte zu erzielen war schwer. Es war zwar eine Wohnung im Haus vorhanden, doch ansonsten hatte es Büro und Konferenzräume. Solche Räume waren damals nicht zu vermieten. Es bestand im Ort kein Interesse daran. Wer hätte überhaupt Interesse an dem Gebäude?

Die Gemeinde Großen-Buseck benötigte zu dem Zeitpunkt ein neues Schulgebäude zur Einrichtung einer II. Schulklasse. Dazu schien das Thal’sche Rathaus geeignet. Jedoch musste der Eigentumsstatus des Hauses geklärt werden. Die Ganerben betrachteten das Gebäude als ihr Eigentum, die Gemeinde Großen-Buseck sah es in ihrem Besitz – im Grunde betrachteten alle Ortschaften des Busecker Tals das Haus als ihr gemeinsames Eigentum. Die unterschiedlichen Eigentumsbetrachtungen basierten auf den Unterhaltsverpflichtungen am Gebäude. In einem Receß von 1594 wurden sämtliche Gemeinden des Busecker Tals zur baulichen Unterhaltung des Gebäudes verpflichtet. Die Baulast wurde nach der Größe der Gemeinden verteilt. Der Löwenanteil wurde von Großen-Buseck getragen. Hieraus begründeten sie wohl ihren Besitzanspruch. Mehrere Instanzen der Gerichte beschäftigten sich mit dieser Frage, die erst 1834 abschließend entschieden wurde. 2HStAD F 28 Nr. 412
In der Zwischenzeit von 8 Jahren hing das Haus etwas „in der Luft“. Keiner schien wirklich über das Haus verfügen zu können. Die Gemeinde Großen-Buseck hatte das Haus 1830 gekauft. Verfügen konnte sie vor Abschluss der Prozesse zur Eigentumsklärung jedoch nicht. Der Vertrag zwischen den Parteien von 1834 nennt Pachtzahlungen aus dem Haus, die an die v. Buseck gezahlt wurden.


Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt

Literatur:
Elke Noppes (Hrsg.), Thal’sches Rathaus. Geschichte und Geschichten, Buseck 2015 – Schriftenreihe des Heimatkundlichen Arbeitskreises Buseck e. V. Heft 17
Elke Noppes: Das Gerichtsgebäude, in Thal’sches Rathaus S. 139-146


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    HStAD G 26 A Nr. 474/6
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    HStAD F 28 Nr. 412
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