Conrad v. Buseck gen. Münch

Conrad v. Buseck gen. Münch (PN 4031)
Familienübersicht auf Tafel 4 b

Vater: Gerlach v. Buseck gen. MünchMutter: Ottilie Reuss v. Folkendingen
Geboren: Getauft:
erwähnt:
Verstorben: Bestattet:
Eheschließung:
Ehepartner: Sophie v. Odendale
Kinder:
Name

Geboren

Verstorben / erwähnt
Clara v. Buseck gen. Münch
Heinrich v. Buseck gen. Münchnach 1561
Curt v. Buseck gen. Mönchnach 1561
Georg v. Buseck gen. Münchvor 1561

Zur Person:

„zu Frankfurt“ (1537); trägt 1549 den Beinamen „von Vers“; Befehlshaber im Dienste des Grafen von Manderscheid und Blankenheim (1553)

Belege:

1529 Juni 28, Grevenmacher (Peter und Paulus abenth apostolorum)
Vor Junker Georg von der Fels [Feltz}, Herrn zu Heffingen und Richter zu Grevenmacher [Macheren), sowie vor Heinrich Drossel (DrusseII) von Schöneck, Paulus Orley, Vikar zu Fels [zu der Veltz}, und Johann Luepstorft, Schöffen zu Fels [Veltz}, einigt sich Johann Reuss von Folkendingen [Reussen von Folcken-} mit Konrad Münch von Busech [Moenche von Boisseck}. der seinen Vater und seine Mutter Ottilie, geb Reuss von Folkendingen, Johanns Schwester, vertritt, folgendermaßen über die Vereinbarung [außgeschnieten zetteIl) von 1489 Juni 26 [uft frytagh nahe s. Johans tagen baptist}. wonach beim Tod der Katharina Wolfskehl [Wolftskelen) die elterlichen Erbgüter durch Johann und seine Schwester Ottilie zu gleichen Teilen untereinander aufgeteilt werden sollten: Sie verzichten gegenseitig auf alle Forderungen, die über die im Folgenden vorgenommene Teilung hinausgehen; alle diesbezüglichen Unterlagen verlieren ihre Gültigkeit. Sodann nehmen sie außerdem folgende Teilung der Hinterlassenschaft [beyfalI) ihrer verstorbenen Tante [waesen) Jungfer Barbara sowie des Wittums der Katharina Wolfskehl vor: Johann erhält das Haus einschließlich Zubehör zu Folkendingen. Konrad erhält den zu den Gütern zu Gilsdorf [Gielstorff) gehörigen Weingarten. Den Zehnt zu Waldbillig [WaltpiIIich) teilen sie untereinander zu gleichen Teilen. Das Verfügungsrecht über die Lehngüter behält Johann alleine, weshalb Konrad ihm seine Rechte zu Folkendingen abgetreten hat. Die Güter zu Gilsdorf, die die verstorbene Katharina Wolfskehl als Wittum innehatte, teilen sie ebenfalls untereinander zu gleichen Teilen; die Güter sind nach Ausweis der Wittumsverschreibung unbelastet. Gleiches gilt für die drei Gülten, die die Jungfer Barbara hinterlassen hat. Johann bleiben zu Gilsdorf die Güter vorbehalten, die er bisher dort innehatte. Der Teilung unterworfenes und nachträglich aufgefundenes Gut teilen sie ebenfalls untereinander zu gleichen Teilen, ebenso das Gut zu Bettingen [Pittinghen), einen Garten und ein Feld beim Gericht sowie eine kleine Wiese einschließlich Zubehör. Sofern Johann etwas von den Gütern belastet hat, hat er die Belastung zu tilgen. – Die Partner verpflichten sich erblich auf die Vereinbarungen, die doppelt ausgefertigt werden.  SiegIer: Konrad Münch von Buseck. – In einem Transfix räumt Johann dem Konrad, der ihm Verfügungsrecht über alle Lehnsgüter eingeräumt hat, die Hälfte von Haus und Hof einschließlich Zubehör zu Folkendingen erblich ein, dazu das Recht, dort Schadensersatz für den Fall beizutreiben. daß er und seine Erbe infolge Säumnis Johanns oder seiner Erben bei der Verfügung über die Lehen geschädigt werden. – Uff s. Peter und Paulus abenth apostolorum, Grevenmachern.
Kloft: Nr. 985
 
1530, Juli 14
Konrad Mönch von Buseck und Fye, seine Hausfrau verkaufen den Eheleuten Junghens und Anna Vyntzgen die Ytzewiese unter Kirchvers zu 50 Gulden für einen Jahreszins von 1 Gulden auf wiederkauf.
Orig. Perg. mit aufgedr. Siegel
HStAM Best. A 1 t Kirchvers
 
1536, Oct. 31
Johann Moench v. Buseck zu Kirchvers mit Agnesa als seiner Ehefrau, verkaufen Conradt des Johann Bruder mit Fyhe von Oendall, dessen Hausfrau ihre Güter in der Eyttelen und in dem Lande von Lutzenberckg
Orig. mit 5, teilweise verletzten Siegeln
HStAM A 1 t v. Buseck gen. Mönch
 
1537
Barbara Münch v. Buseck schreibt an ihren Vetter Johann v. Buseck, Amptmann zu Bonames wegen ausstehender Gelder ihres Bruders Conrad in Höhe von 100 fl. an sie. Conrad zu Vers, Keller zu Zülpich, verweigert ihr das Geld. Erwähnt wird ein Bruder Johann zu Vers und dass der Vater verstorben ist.
HStAM Best. 257/VI 57
 
1545 Juni 29, Bodenheim  
Dietrich von Tomberg gen. Worms (Tonburg gen. Wormpsenn] zu Bodenheim vereinbart mit Klara Münch von Buseck (Monchen von Baseick], Tochter des Konrad Münch von Buseck und seiner Frau Sophie von OdendaeIe, für die zwischen ihnen zu schließende Ehe folgende Eheberedung: Dietrich bringt, sobald die Ehe geschlossen und das erste Beilager vollzogen ist, als Heiratsgut in die Ehe ein: die Burg zu Bodenheim einschließlich Zubehör zu Bodenheim im Lommersumer (Lonntzemer] Bezirk und in dessen Umgebung, wobei seiner Mutter Maria von Bell lebenslängliches Nutzungsrecht an alle dem vorbehalten bleibt, was sie gemeinsam mit seinem gestorbenen Vater Goswin von Tomburg gen. Worms innehatte; was ihm sonst an Besitz von Vater und Mutter zugefallen ist und künftig zufällt, nachdem seine Schwestern bereits gemäß Eheberedung angemessen ausgestattet sind, seine Schwester Katharina auf weitere Ansprüche dieserhalb Verzicht geleistet hat und er seinem Bruder, der sich für den geistlichen Stand entschied, seine Hilfe zugesagt hat. Klara bringt zum gleichen Zeitpunkt 600 Rhein. Goldfl. als Mitgift in die Ehe ein; 200 fl. hiervon sind zum kommenden St. Martinstag (November 11) fällig. Für den Rest sind jeweils zum gleichen Termin 20 Goldfl. von ihren Gütern zu Marmagen bei Bodenheim, die ihre Eltern hierfür erblich zu Unterpfand setzten, in ihre Wohnung zu Bodenheim zu leisten. Die Eltern verpflichten sich, die restlichen 400 fl. auf Antrag je zur Hälfte am Tage vor St. Martinstag auszuzahlen, sobald Dietrich und Klara diese im Einvernehmen mit ihnen anderweitig verwenden können. Konrad verspricht seiner Tochter außerdem Ausstattung und Kleider im Rahmen seiner Möglichkeiten. Klara und ihre Brüder teilen seinen und seiner Frau Nachlaß im Einvernehmen mit Freunden in der Weise, daß zunächst ihre Brüder je 600 Goldfl. an sich ziehen (aufnemen]. Sodann teilen die Geschwister den beweglichen und den Erbbesitz untereinander nach Maßgabe des Geldwerts. – Klara bleibt als kinderloser Witwe ihre gesamte Mitgift vorbehalten. Außerdem bezieht sie dann aus dem durch Dietrich in die Ehe eingebrachten Besitz eine Leibrente von 25 MI. Roggen. Sobald dann auch sie gestorben ist, fällt ihre Mitgift ihren nächsten Erben, die Verschreibung der Roggenrente Dietrichs nächsten Erben zu. – Dietrich hat als kinderloser Witwer die Leibzucht an ihrer Mitgift, die, sobald dann auch er gestorben ist, Klaras nächsten Erben zufällt. – Klara hat als Witwe mit gemeinsamen Kindern das Recht zur Nutzung des gesamten Nachlasses, wobei sie zu Erziehung und Ausstattung der Kinder verpflichtet ist. Sobald sie als Witwe eine zweite Ehe eingeht oder sich sonst von den Kindern vorzeitig trennt, bleibt ihr die Mitgift vorbehalten, die sie in die erste Ehe einbrachte. Von den Gütern zu Bodenheim erhält sie dann außerdem eine Leibrente von 25 MI. Roggen. Maria von Bell willigt in diese Vereinbarung ein. Klara teilt in diesem Falle mit den Kindern allen beweglichen Besitz zu gleichen Teilen, während persönlicher Besitz ihr vorbehalten bleibt. Die nächsten Verwandten der Kinder befinden dann über den diesen vorbehaltenen Besitz. – Dietrich hat als Witwer mit gemeinsamen Kindern entsprechende Nutzungsrechte. Sobald er dann eine zweite Ehe eingeht, behält er auf Lebenszeit Nutzungsrecht an allem beweglichen und Erbbesitz, den er mit Klara gemeinsam innehatte, wobei er zur Erziehung der Kinder erster Ehe verpflichtet bleibt. Den vormals mit Klara gemeinsamen Besitz erben ausschließlich die mit ihr gemeinsamen Kinder. Bei erbenlosern Tod von Kindern oder Kindeskindern fällt der beiderseitige Besitz seiner Herkunft nach den nächsten Erben zu. Burg Bodenheim dient dann als Unterpfand für die Erstattung der 600 Goldfl. Die gemeinsamen Erwerbungen werden dann einvernehmlich aufgeteilt. – Mittler: von Klaras Seite: ihre Verwandten Friedrich und Arnold Gebrüder und Grafen von Manderscheid und Blankenheim, Herren zu Gerolstein, Konrad Münch von Buseck, Dietrich Krummel von Nechtersheim (Nechtersshem]; von Dietrichs Seite: Eberhard und Dietrich von Zweifel zu Dransdorf (Transtorppe], Gerhard von Meckenheim (-hem]. – Siegler: die Mittler, wobei die beiden Grafen von Manderscheid und Blankenheim zugleich als Lehnsherren zu Marmagen siegeln; Dietrich von Tornberg gen. Worms. – An deme mandage Petri und PauIi, der hiIger hemeIfursten und apostoIenn, Bodenheim.Ausf., Perg., Sg. 1-8 erh. – Beiliegend: Ausf., Perg. (durch Mäusefraß besch. , Sg. 1-4, 6 ab, 5, 7 erh., 8 besch. – Nr. 1093
Kloft, Nr. 1151

1549 Januar 28
Bernhart Monch vonn Buchseck 1 entweder Bernhart der Ältere oder der Jüngere burgman zcu Gliperg und seine Frau Anna verkaufen „eynen unsernn walt im Buchsecker dayll gelegen zcu Umbelszhuszen, genant dher Eychwalt, ane dhenn erenvesten Conraid unnd Johan Monchen gebrudern von Fersz (?) und zwischen dhem erenvesten Philips Monchen vonn Groiszen Buchseck unnd stoisset uff dhen Seulbecher walt, unnd sullen dysz zweye deyll alsz groisz sin alsz Philips Monchs eyne deyll“, an Jorgen Selczern zu Gyssen und seine Frau Margarethen für 34 Gulden Frankfurter Währung und 5 Ohm Bier, „maicht dryszig unnd nun guldhen obgemelter werunge unnd eynen guldhen zcu winckauff“ auf 31 Jahre. Ablösung nach dieser Zeit mit obigem Betrag vorbehalten. – Siegler: 1. Bernhard Mönch 2 entweder Bernhart der Ältere oder der Jüngere , 2. für Anna: Hansz Clem von Uszingen, Schultheiß zu Gliperg. Geg. am Mondag nach sanct Paulus dag bekerunge a. D. funffzehendundert veierzigk unnd nun jaer.
Archiv der Frhrl. Fam. v. Nordeck zur Rabenau auf Schloß Großen-Buseck; Druck: Lindenstruth Ommelshausen Nr. 1


posthum
1581 Januar 24, Zabern                
Heinrich Münch von Buseck quittiert, zugleich für seine Frau Elisabeth Münch von Buseck, geb. Riedesel von Bellersheim, seinem Vetter Wilhelm Reuss von Folkendingen, nachdem er ihm [15]79 August 9 zu Folkendingen in dessen Wohnung (behausonge) seinen Zehntanteil zu Waldbillig (WalpiIIich) sowie seine Gülten und Renten zu Gilsdorf und lngendorf verkaufte, die ihm nach der Teilung zwischen seinem gestorbenen Vater Conrad Münch von Buseck und dem gestorbenen Johann Reuss von Folkendingen zugefallen waren, den Empfang folgender Beträge, die Wilhelm ihm durch seinen Vetter Valerian Manner nach Zabern (Elsaßzaberen) überbringen ließ: 451/2 doppelte Dukaten zu je 4 fI., den fI. zu je 15 Batzen gerechnet; 5 Sonnenkronen zu je 27 Batzen; 7 Pistolenkronen (pistolette cronen) zu je 25 Batzen. Die Zahlung erfolgt als Abschlag auf 200 Tlr., die Wilhelm ihm vertragsgemäß für kommenden St. Matthiastag, den 25. Februar, zugesagt hat. – Untersmriften des Ausstellers und seiner Frau. – Siegler: der Aussteller. – Elsaßobern. 
Kloft, Nr. 1822


Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
HStAM = Hessisches Staatsarchiv Marburg
arcinsys.hessen.de
Archiv der Frhrl. Fam. v. Nordeck zur Rabenau auf Schloß Großen-Buseck

Literatur:
Jost Kloft: Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt-Wildenburg zu Schönsteig/Sieg Band 3, Köln 1980
Wilhelm Lindenstruth: Omelshausen im Busecker Tal, Quartalbl. des Hist. Vereins f. Hessen, NF 5 / 1911 S. 137 – 141


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    entweder Bernhart der Ältere oder der Jüngere
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    entweder Bernhart der Ältere oder der Jüngere
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