Belege zu Bubenrod, Biebertal

1555
Hans Philipp v. Buseck gen. Münch wird in Bubenrod geboren.
nach HStAD R 21 C 1 Nr. Nachweis

1559 April 25
Heinrich Artzt, Bürger zu Hohensolms, sein Sohn Bast, sein Eidam Klaus Forster, Bürger zu Nidund dessen Ehefrau Merga bekunden, dass sie dem Grafen Reinhard v. Solms ihre Wiese gegen eine Wiese am Eichelsberg bei Peter Lutz und den Kindern des verstorbenen Hans Frisch vertauscht haben. Z.: Georg Östricher, sein Sohn Eckhart, Jobst Hesse und Ludwig Krebs, alle ßg. zu Hohensolms. Es siegelt: Johann v. Buseck, gen. Mönch zu Bubenrod
Fürstlich-solmsisches Archiv Lich, Licher Urkunden Kasten 30; Regest nach arcinsys.hessen.de 

1559 August 23, Dutenhofen am Hüttenberg/Bubenrod/Alten-Buseck
Philipp Ketzerbächer, kaiserlicher Notar, bezeugt: Vor ihm sind an diesem Tag zwischen neun und zehn Uhr in der Behausung des ehrbaren Rucker der Heimbürge Hans Becker und Valentin Steussingk, beide wegen der Gemeinde Alten-Buseck, erschienen. Diese haben – im Hinblick auf einen vor dem Kaiserlichen Kammergericht zu Speyer anhängigen Prozess – den Rucker um Auskunft über die Schafe und Lämmer gebeten, die dieser dem Philipp v. Trohe überlassen hat und die sie gepfändet hatten; auch darüber, was der anwesende Gießener Bürger Kaspar Löber, dessen Eidam, ihm für die Wiedereinlösung gegeben habe. Die Wiederlösungssumme von elf Gulden sowie 10 1/2 Albus wurde nach entsprechenden Auskünften von den Gemeindevertretern erstattet. Am gleichen Tag zwischen zehn und elf Uhr sind die beiden Gemeindevertreter zusammen mit ihm, dem Notar, in Bubenrod vor der Behausung des Johann Mönch v. Buseck erschienen, mit der Absicht, die Restitution der Pfandsumme anzeigen zu wollen. Es erschien dort aber nur Hans Hermann Mönch v. Buseck, Sohn des Johann, und habe mitgeteilt, dass sein Vater nicht anwesend sei. Sie haben ihn deshalb darum gebeten, seinem Vater anzeigen zu wollen, dass sie die Restitution geleistet, doch nicht aus einer Rechtspflicht heraus, sondern aus Gehorsam gegenüber der kaiserlichen Majestät. Doch Hans Hermann habe dies nicht annehmen wollen, sie vielmehr an Philipp v. Trohe verwiesen. Noch am gleichen Tag zwischen ein und zwei Uhr nachmittags sind sie deshalb nach Alten-Buseck gekommen und haben dort den Philipp v. Trohe vor seiner Behausung angetroffen. Ihm haben sie das gleiche vorgetragen. Dieser habe aber nicht annehmen wollen, da die Restitution dem Rucker und nicht ihm geschehen sei. – Als Zeugen fungierten Jakob Muele und Jakob Gobber zu Dutenhofen, Oswald Wolf und Andreas Christgens Johann zu Bubenrod sowie Peter Manck und Volpert Henchen zu Alten-Buseck.
HStAD B 14 Nr. 235, war A 3 Nr. 7/30; Regest nach arcinsys.hessen.de 
 
1564 April 6
Peter Lutz, Bürger zu Hohensolms, Balthasar Frisch, Bürger daselbst, und seine Ehefrau Greta, Ludwig Lutz und Ehefrau Leipa sowie Peter von Kohden (Kadenn) und Ehefrau Anna, alle wohnhaft zu Hungen, bekunden, dass sie dem Grafen Ernst v. Solms-Münzenberg eine Wiese mit einem darumliegenden Wald vor dem Eichelsberg gegen eine Wiese zu Glasbach, vertauscht haben. Z.: Der Sohn des Georg Schreiber, Eckhard Swirtzel, Best Bedde, Bürger zu Hohensolms, Peter Ulner und Best Greser zu Blasbach. Es siegelt: Hans Hermann v. Buseck gen. Mönch, zu Bubenrod
Fürstlich-solmsisches Archiv Lich, Licher Urkunden Kasten 30; Regest nach arcinsys.hessen.de 
 
1567 März 12
Kraft Riedesel v. Bellersheim, Amtmann zu Weilnau, bekundet: Er kann eidlich bezeugen, dass Philipp Mönch v. Buseck von Seiten seines verstorbenen Vaters Johann Mönch v. Buseck zu Bubenrod edel und zum Helm und Schild geboren ist.
HStAD F 28 Nr. 122 Bl. 5; Regest nach arcinsys.hessen.de 
 
1567 März 20, Großen-Buseck
Wilhelm Mönch v. Buseck bekundet: Er kann eidlich bezeugen, dass Philipp Mönch v. Buseck von Seiten seines verstorbenen Vaters Johann Mönch v. Buseck zu Bubenrod edel und zum Helm und Schild geboren ist.
HStAD F 28 Nr. 122 Bl. 3; Regest nach arcinsys.hessen.de 
 
1571 August 20, Bubenrod
Johann v. Schwalbach der Ältere zu Giessen, Johann v. Göns, Amtmann zu Greifenstein, Conrad v. Radenhausen, Amtmann zu Fritzlar (Firßler), und Philipp v. Schönborn legen Streitigkeiten bei zwischen Wilhelm Mönch, Amtmann zu Lich, und des verst. Johann Mönchs Söhnen Hans Hermann und seinem Stiefbruder und deren Vormündern Reinhart v. Schletten, Amtmann zu Usingen, und Conrad Stömmell und ihrem Pflegesohn Hans Philipp Mönch, da die Teilung der Güter des verst. Johann Mönch des Alten in und um Königsberg und in den Herrschaften Solms und Nassau für Hans Hermann Mönch und seinen Bruder zu Bubenrod ungünstig war: 1. Wilhelm verzichtet auf die Güter Johanns des Alten auf dem Hohensolmser Ufer der Lahn und erhält dafür den freien Hof zu Berstadt. 2. Nachdem Wilhelms Vater Philipp Mönch den Hof zu Unter-Widdersheim und den Portenzehnten zu Berstadt für 550 Goldgulden von den Deutschen Herren zu Marburg allein an sich gelöst hat, obwohl Johanns Erben auf die Hälfte Anspruch haben, diese aber Philipp bzw. Wilhelm 450 Gulden vom Hof zu Bubenrod schulden, läßt Wilhelm von dieser Schuld 150 Gulden nach, während die übrigen 300 Gulden auf die Pfandsumme des Hofs zu Unter-Widdersheim und des Portenzehnten zu Berstadt geschlagen werden, sodaß Johanns Erben diese Pfandschaften mit 275 Goldgulden zuzüglich 300 Frankfurter Gulden lösen müssen. 3. Wenn Lehen unter den Gütern, die Johanns Erben um Königsberg erhielten, bei einem Fall an Wilhelm oder seine Erben kommen sollten, müssen diese an Johanns Erben 50 Goldgulden zahlen.
HStAM Urk. 49 3847; Regest nach arcinsys.hessen.de 
 
1605-1623
Johann Philipp von Buseck, gen. Mönch, Oberamtmann, Darmstadt [später Craft v. Buseck gen. Münch und dessen Sohn Hans Philipp v. Buseck gen. Münch] gegen Hessisches Hofgericht, Marburg, Hans Hermann Lesch von Mülheim (+), Gleiberg, dann dessen Kinder und deren Vormünder, bekannt: Hermann Gottfried, Balthasar Engelbrecht und Hans Philipp Lesch von Mülheim, Rudolph Magnus von Nordeck zu Rabenau, Hans Eberhard Wolfskehl zu Vetzberg, Krofdorf. – appellationis: Anspruch auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils des bekl. Hofgerichtes vom 12.2.1623, in dem ein Vergleich, der im Jahre 1605 zur Regelung der Differenzen der Parteien um die Auseinandersetzung der gemeinsamen Erbgüter zu Bubenrod, Königsberg und Reiskirchen abgeschlossen worden war, aufgehoben worden war, wogegen der Bekl. einwendet, daß der Vergleich nichtig war, da sowohl die Eigenschaft der Güter zu Königsberg als solmsisches als auch der Güter zu Bubenrod als westerburgisches Lehen verschwiegen worden waren, als auch die Wertberechnungen der Güter so gravierend falsch waren, daß der Bekl., der das Gut Reiskirchen, der Kl. aber die Güter Bubenrod und Königsberg erhalten hatte, derart übervorteilt worden war, daß die laesio enormis eingreift.
HStAM Best. 255 Nr. B 156 I-III; Regest nach arcinsys.hessen.de 


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