Der Begriff der Einfahrt taucht auch im Zusammenhang mit Einfahrtsordnung oder Einfahrtsgericht auf. Im Staatsarchiv Darmstadt findet sich ein Prozess der Gemeinde Großen-Buseck gegen die Ganerben des Busecker Tales – wegen der Einfahrtsordnung – aus den Jahren 1611-1619. Wenige Jahre später klagt die Gemeinde Beuern wegen der Ausübung der Einfahrtsrecht. So geht es weiter. Aber nirgends wird erklärt, worum es sich dabei handelt.
Im Jahr 1812 sollen die Rechtsverhältnisse im Busecker Tal neu geregelt werden. Dabei wird festgestellt, im Busecker Tal gibt es drei Gerichte:
1) Das sogenannte Gemeindsche Einfarts Gericht
2) das herrschaftliche Vogtey Gericht in Großen-Buseck und Beuern
3) das Schöffengericht
Zum Einfahrtsgericht wurden alle Gemeinden des Busecker Tales befragt. Wie oft tagt das Gericht, wer ist Zuständig und wie sieht die Vergütung aus. Die
Ergebnisse weichen stark von einander ab:
Großen-Buseck: Zuständig: ist ein eigens darauf vereidigter Gemeindeschreiber und vier vereidigte Ortsvorsteher.
Einfahrtsgericht behandelt alle Wald-Feld-Gärtenneben Wege und mehrere dergleichen sich ereignende Frevel die vom Gemeindeschützen angezeigt und vom Gemeindeschreiber protocolliert, und von diesem mit einstimmung oben genandter 4 Vorsteher die Strafe bestimmt, bei der Versammlung derganzen Gemeinde publiciert. Hierbei werden alle Einwände erörtert und beseitigt:
Vergütung: Der Schreiber erhält für seine Arbeit 5 fl und jeder der vier Vorsteher 3 fl.
Die weiteren Utillieen müssen selber bezogen werden.
Alten-Buseck: Zuständig sind der Bürgermeister, vier Vorsteher und der Gemeindeschreiber. Verhandelt werden alle durch den Feldschützen angezeigte geringe Feldfrevel /ausschließlich eines Diebstahls/ nach befinden der Umstände an 12 – 25 – 50 oder auch 75 kr. vermöge des Einfahrts Vergleich von 1760 bestraft.
Vergütung: für jede Sitzung des Gerichtes bezieht jedes Mitglied 12 kr Gebühr.
Getagt wird 2-3 mal im Jahr
Beuern: Zuständig: ein Bürgermeister, vier Vorsteher, zwei Waldmärker und ein Gemeindeschreiber.
Vergütung: 20 xr., nur der Gemeindeschreiber, der das Register führt erhält 30 xr.
Getagt wird 4 mal im Jahr
Bersrod: Zuständig: 1. der Gemeindeschreiber führt das Einfahrts Register und dirigiert mit Zuziehung des Bürgermeisters und drei Vorstehern das Einfahrts Gericht.
2. bei Wald Bestraffungen werden Merker zum Einfahrtsgericht mit bei gezogen
3. über dieses wohnen alle Gemeindemitglieder diesem Einfahrts Gericht bei
Vergütung: keine Utilien oder Nutzbarkeiten werden dabei von den Mitgliedern bezogen, nichts wird dabei verzehrt noch dabei vertrunken
Getagt ?
Reiskirchen: Zuständig: der Ortsvorstand und Gemeindsmänner und ein jeder nach seiner Tat bestraft.
Vergütung: sie bekommen keinen Lohn oder Diäten von den Strafen, es geschieht unentgeltlich.
Getagt ?
Burkhardsfelden: Zuständig: die beiden Bürgermeister und Vorsteher / beide Vorsteher und Gemeindeschreiber; der Bürgermeister muss die Strafen erheben.
Vergütung: 30 kr. für alle zusammen
Getagt ?
Albach: Zuständig: Ortsvorstand bei der Versammlung der ganzen Gemeinde; Bürgermeister muss die Strafen eintreiben.
Vergütung ?
Getagt wird 2 mal im Jahr auf Johani Tag und Michaelistag
Oppenrod: Das Effert ist jeder Zeit bis daher vom Ortsvorstand nach der im busecker thälischen Einfahrt Ver ordnung nach an geblichen, und befindlichen
Verbal Einfarts weis gestraft worden, über walder und felder, und ist solches in gemeinen nutzen verwendet worden und der orts vorstand hat solches jederzeit un ent geltlich besorgen müßen, mithin sind wieder keine handlungen dabey vorgenommen worden
Zuständig: Ortsvorstand
Vergütung: unentgeltlich
Getagt ?
Rödgen: Zuständig: Gemeindevorstand
Vergütung: nichts
Getagt ?
Wie man sieht handelt es sich um Bestrafungsgerichte für Feld- und Waldfrevel. Der Turnus der Gerichtstage und die Entschädigung der Vorsitzenden des Gerichtes weichen stark voneinander ab. Während in Rödgen die Arbeit unentgeltlich gemacht wird, erhielten Schreiber und Vorsteher in Großen-Buseck zwischen 3 und 5 Gulden.
Sucht man zum Einfahrtsgericht Erklärungen oder Literatur wird es schwierig. Die Bestrafung von Feld- und Waldfrevel war bis in die 1960er Jahre ganz normal. Der Begriff des „Einfahrtsgerichts“ jedoch nicht. Hierzu findet sich eine Erklärung bei Zangen1Zangen, 1788 S. 278 Zangen berichtigt darin seinen Kollegen Westphal. Diesem war der Begriff des Einfahrtsgerichtes aufgefallen und er versuchte eine Erklärung in dem Sinne, dass es sich um eine niedere Gerichtsbarkeit der Dörfer handelte: “Die Bestrafung derer Gemeinden heißt die Einfahrt, und die vor sie gehörigen Fälle, heissen die Einfahrts-Fälle, vermuthlich, weil hauptsächlich bey Überfahrungen der Grundstücke solches Recht geübt wird.” so Westpfahl.2Westphal, S. 248
Carl Georg v. Zangen war 1748 in Gießen geboren, und zum Zeitpunkt der Miszelle 1788 Justizamtmann in Londorf und Allendorf (Lumda). Im Jahr 1782 hatte er in der Brandsburg in Alten-Buseck Carolina v. Buseck gen. Brand geheiratet. Das Justizwesen des Busecker Tal und seiner Umgebung war ihm wohlvertraut. So korrigiert Zangen seinen Kollegen folgendermaßen: “Das Recht der Bestrafung gehet sowohl auf Feld, als auch auf Waldfrevel, und erstreckt sich ausser diesen auch noch auf andere geringe in dem Ort sich ereignende sträfliche Vorfälle, z. B., wann einer die abgeholte Feuerleiter nicht wieder an Ort und Stelle bringt u.s.w. Nicht allein die Bestrafung der Gemeinde heißt Einfahrt, Oeffert oder Effert, sondern auch die Strafe selbst wird also genannt.” Damit haben wir zwar nun eine Erklärung der Einfahrt die zu den Prozessen und Einnahmen passt. Der Begriff dazu wird jedoch nicht erklärt. Ob diese sich eventuell aus einem alten mundartlichen Begriff ergibt ist mir nicht bekannt.
Wie es aussieht kommt diese niedere Gerichtsbarkeit unter diesem Namen nur im Busecker Tal vor.
Aus Alten-Buseck ist im Gemeindearchiv Buseck noch ein Exemplar einer Einfahrtsstrafenabrechnung der Jahre 1797-1798 erhalten. Durch Papierschäden ist das Exemplar allerdings stark von der Zerstörung bedroht. Derzeit ist unklar, ob es noch zu retten ist. Aus den anderen Ortsteilen sind keine solcher Auflistungen erhalten.
Leicht modifizierter Nachdruck aus: Busecker Geschichtsbrief 1/2025.
Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Literatur:
Carl Georg von Zangen: Beyträge zum Teutschen Recht; Gießen 1788
Ernst Christian Westphal: Das Teutsche und reichsständische Privatrecht: in wissenschaftlich geordneten und mit praktischen Ausarbeitungen bestärkten Abhandlungen und Anmerkungen über dessen wichtigste Gegenstände; Halle 1783
- 1Zangen, 1788 S. 278
- 2Westphal, S. 248
