über den jüdischen Friedhofs in Großen-Buseck
Leyhe über das Juden Begräbnis 1775 errichtet
Kund und zu wisssen seyn hier mit daß an heut zu Endgesetztem dato zwischen der gemeinde Großenbuseck an einem = So dann der Judenschafft im Buseckerthal am andern Theil, wegen des Begräbnißes ein 18 Jähriger Leyhe Contract getroffen wie folgt:
Erstlich es verlehnt die Gemeinde Großenbuseck das neuerlich käuflich an sich gebrachte von Münch = Modo von Geismar und Freudenbergische frey adel. Stück Land über dem Klingelgraben, im Wißfeld an dem adl. kleinen Hauß und Troher Hof Acker, so dann an Wilhelm Hof und Joh. Henrich Hofmann gelegen – a 1 Morgen 2 Viertel, 9 Ruthen 36 n: haltend, so rings um mit geha[…]gnen Steinen ab gesteint ist – Der Buseckerthälischen Judenschaft, welche dieselbe schon vor her von dem seel. Hf. v. Münch im Bestand gehabt, auf achtzehn /: von künftigem Michaelis Tag an :/ nach ein ander folgende Jahren der gestalt und also, daß dieselb zeit der Leyhe ihre Todten so im Busecker thal sterben dar auf begraben sollen.
Hier Von Versprechen Sie die Juden
Zweytens alle jährlich an die Gemeind ständigen Zinß drey Gulden in F[rank]further Wehrung, so dann von Jeder Juden Persohn so im Busecker Thal stirbt, welche verheurathet ist, oder geweßen Fünffzehen albes, Von einem ohn verheuratheten aber bis auf ein Kind, es seyn Lebendig oder Todt zur Welt gebohren geweßen Sieben albes 4 xr zu bezahlen, als wor über der Juden Vorsteher Jährlich auf Michaelis Tag vom ver floßenen Jahr dem zeitigen Bürgermeister eine auf richtige Specification der Verstorbenen, nebst den dar von schuldigen gullden bey sam men lipfern und Einhändigen muß. Dafür gegen die gemeind an die Verstorbenen sin freyen Reich oder Arme in gleichem Gäste sich nicht zu kehren, sondern von dem Vor steher die Zahlung zu gewarten hat.
Drittens behält sich die Gemeind, wie sie auch schon bey dem Vorigen Herrr Eigenthümer gehabt dar über zu fahren, und mit dem Rind und Schaafen Vieh dar auf zu hüten das Recht bevor; wo aber doch die Schwein dar von bleiben sollen. So dann
Viertens behält sich die Gemeind bevor solches gelegentlich nach Willkehr ringsum mit Obst Bäumen zu besetzen, wo dann das immer darauf zu hoffende Obst die Gemeind zu benutzen hat.
Fünfftens ist aus gehalten, daß wann mit der Zahlung ein halbes Jahr über der bestimmten Terminen zurück geblieben wird, die Gemeind das Recht und die Macht habe die Juden der Leyhe zu entsetzen So dann wann der Vorsteher mit der Specification nicht auf richtig zu werk ginge, und be wissen werde, daß derselbe den Jährigen Zinß doppelt an die Gemeind bezahlen müße über dieses
Sechstens verspricht die Gemeind, das er nannte Begräbniß zeit der Leyhe in seinen richtigen Mahlen, und Steinen zu erhalten, auch die Juden auf der versprochenen Puncten zu schützen
Deßen zur beiderseitigen Vest haltung so sind diese Leyhe zwey gleich lautend aufgesetzt und jedem Theil ein unter schriebenes Exemplar ein gehändigt worden
So geschehen Großenbusek am 16ten Juni um1775

Susman Salomon Juden Vorsteher
Hirsch Epfrahim Depentirte
Nathan Heyum Kastmeister
Baltzer Wagner, Bürgermeister
Baltzer Launspach Vorsteher
Philipps Müller Vorsteher
Wilhelm Müller Vorsteher
Joh. Georg Pfeiffer auch Vorsteher
Christoph Wagner Gerichtsschöff
Christoph Stephan Gerichtsschöff
NB die unterschriebene Leyhe liegt in der gemeinen Lade in Joh Gorg Pfeiffer Hauß
aus: GemA Buseck GB 1 Nr. 503
Quellen:
GemA Buseck = Gemeindearchiv Buseck
Literatur:
