Verkauf des jüdischen Friedhofs in Großen-Buseck

Der jüdische Friedhof in der Gemarkung Großen-Buseck war bis 1750 im Privatbesitz der Familie v. Buseck gen. Münch. Er kam im Zuge der Münchschen Erbteilung an die Familie v. Geismar – Nachfahren einer Schwester des letzten männlichen Vertreters, Friedrich Ludwig v. Buseck gen. Münch.

Im Zuge der Erbteilung wird er folgendermaßen beschrieben: „Großen Buseck im Feld liegende adel. v. Münchische Judenbegräbnis“, mit einer Größe von 1 Morgen 2 Viertel 9 Ruthen und 36 n:1noch aufzulösende Abkürzung.
Dass es sich bei dem jüdischen Friedhof aus der Münchschen Erbschaft zum Teil um den heute nordwestlich von Großen-Buseck liegenden Friedhof handelt belegt ein Skizze aus dem Jahr 1775.2GemA Buseck GB 1 Nr. 503 Die zugekauften Erweiterungen des Friedhofes finden Sie in der Geschichte des jüdischen Friedhofes beschrieben.

Grundstücksplan von 1775
(c) GemA Buseck GB 1 Nr. 503

Judenbegräbis - Plan mit farbiger Kennzeichnung

Parzellenplan um 18503GemA Buseck GB 1 Nr. 9021überlagert vom Lageplan4aus Juden im Busekertal Bd. 2 der Gräber

Das Interesse der Erbengemeinschaft der Familie v. Geismar an den Besitzungen in Großen-Buseck war gering. Man bevorzugte den Verkauf. Im Jahr 1768 verkaufte man das sogenannte Juden Begräbnis an die Judenschaft des Busecker Tales zum Preis von 150 Gulden.5HStAD G 23 E Nr. 107 Bevor der Kaufvertrag abgewickelt war, begehrte die Ganerbschaft des Busecker Tales dagegen auf und erklärte sie möchte „solches Begräbnis behalten6HStAD G 23 E Nr. 107. Sie beanspruchen ein „jure retractus“ – ein Vorkaufsrecht7https://historisches-lexikon.li/Zugrecht“>https://historisches-lexikon.li/Zugrecht. Die Judenschaft des Busecker Tales scheint keinen Streit mit der Ganerbschaft zu wollen. Gegen Erstattung der Kaufgebühr und der Weinkaufkosten verzichten sie auf den Kauf. Zeitgleich hat die Gemeinde Großen-Buseck ein Vorkaufsrecht am Juden Begräbnis angemeldet, und noch vor den Ganerben den Kaufbetrag beim Anwalt der Familie v. Geismar hinterlegt. Wenige Tage später tat dies auch die Ganerbschaftdes Busecker Tales. Was folgt ist ein jahrelanger Streit über mehrere Instanzen. Ein erstes Urteil fällt die Fürstliche Regierung zu Gießen am 10. Juli 1769 zu ungunsten der Ganerbschaft. Die Begründung des Urteils ist nicht erhalten. Der v. Geismarische Anwalt Friedrich Reinhard Rayß verkauft daraufhin am 25. Oktober 1769 im Rathaus der Gemeinde Großen-Buseck das „ererbte Frey Adelich Judenbegräbnis im Großenbusecker feld welchen die Judenschaft bishero Teuheniß besaßen und genoßen, so weit es nehmlich ungebauet ist, nebst dem darauf stehenden Birnbaum“ für 150 Gulden an die Gemeinde Großen-Buseck.8HStAD G 26 A Nr. 493/48 Die Ganerbschaft Busecker Tal geht in Berufung.
Das zweite Urteil ergeht im Namen des Landgrafen am 2. November 1773 in Darmstadt. Der Berufungsantrag der Ganerbschaft wird zurückgewiesen. Hier ist die Urteilsbegründung erhalten – und recht interessant.

Das Judenbegräbnis, ist nach Auffassung des Gerichts, Teil der „Zubehörung“ des sogenannten kleinen Hofes(!) aus der Münchschen Erbschaft, den die Gemeinde Großen-Buseck gekauft hätte. Auch wenn die Verkäufer, die Familie v. Geismar, ihn aus dem Teilungszettel separiert hat, gehöre er doch sachlich zu diesem Hof. Dies würden u. a. die Einkünfte daraus, der „unstendige Zinß von Toden Juden“ belegen.9HStAD G 26 A Nr. 493/48
Die Ganerbschaft sah das Judenbegräbnis als Gesamtbesitz der Ganerbschaft Busecker Tal, nicht im Privatbesitz des ehemaligen Zweiges der Familie v. Buseck gen. Münch und nun deren Erben. Da es jedoch nicht in einem „Ritterstocke“10einem Besitzverzeichnis der in diesem Falle der Ganerbschaft Busecker Tal gehörenden Besitztümer und Gefälle. für sie verzeichnet ist, kann die Ganerbschaft ihren Anspruch nicht belegen. Das Gericht sieht somit die Herkunft vom kleinen Hof bestätigt.
Nebenbei weist das Gericht daraufhin, dass auch der Eigentumsanspruch der Gemeinde Großen-Buseck fraglich sei, da der kleine Hof nicht von der Gesamtgemeinde gekauft wurde. Im Kaufvertrag zum kleinen Hof werden als Käufer zahlreiche Großen-Busecker Einzelpersonen aufgelistet. Im Grunde hätten diese Einzelpersonen mit dem Kauf des kleinen Hofes das Judenbegräbnis Anteile (je nach Anteil der gekauften Teilfläche am kleinen Hof) erworben.
Da die Ganerben den Verkauf des kleinen Hofes an die Großen-Busecker Bewohner zugelassen haben, haben sie damit auch dem Verkauf des Judenbegräbnisses zugestimmt.

Wie die Gemeinde Großen-Buseck auf diesen Hinweis im Urteil auf den anteiligen Besitz ihrer Einwohner reagierte ist nicht überliefert. Fakt ist, sie übernahm dieses „Judenbegräbnis“ in ihr Eigentum und verpachtete es gegen einen festen Zins und weitere variable Einkünfte an die israelitischen Gemeinden des Busecker Tales. Aus den Jahren 1775 und 1792 liegen Kopien der Pachtverträge zwischen der Gemeinde Großen-Buseck und der Judenschaft vor.

Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
HStAM = Hessisches Staatsarchiv Marburg
GemA Buseck = Gemeindearchiv Buseck

Literatur:


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