Münchsche Erbschaft

Als am Abend des 21. Dezember 1750 in Winnerod der Geheime Rat Friedrich Ludwig v. Buseck gen. Münch im Fackelschein zu Grabe getragen wurde starb der zweite Zweig der Familie v. Buseck im Mannesstamm aus.11575 war mit dem Tod von Hartmann v. Buseck gen. Rüßer der erste Zweig der Familie v. Buseck im Mannesstamm ausgestorben.
Trotz des Kinderreichtums in den letzten beiden Generationen, mit überwiegend männlichen Nachkommen, verstarben die Söhne der letzten Generation ohne Kinder. Die sog. Münchsche Erbschaft des Friedrich Ludwig v. Buseck gen. Münch, das gesammelte Vermögen der Familie v. Buseck gen. Münch, zieht langwierige Erbschaftsstreitigkeiten nach sich. Über diese Streitigkeiten sind wir fast besser unterrichtet als über die Geschichte der Familie an sich.

Mit Friedrich Ludwig v. Buseck gen. Münch war einer der reichsten Männer der Region verstorben.
Wie damals bei adligen Personen üblich bestand sein Vermögen aus Feudal-2Feudal kommt vom lateinischen „feudum“. Darunter versteht man Lehnsgut. und Allodialbesitz3Das war ererbtes oder gekauftes und frei verfügbares Eigentum. Dies betraf nicht nur die Immobilien, sondern auch verschiedene Einkünfte zum Beispiel an Bede, Zinsen, Renten.

Oft war die Lehnvergabe des Feudalbesitzes so geregelt, dass sie im Mannesstamm der Familie erblich war. Somit konnten Lehnsstücke über Generationen – viele Hunderte von Jahren im Lehnsbesitz einer Familie verbleiben.
Da der Feudalbesitz meist an den Mannesstamm gebunden war, sammelte sich bei diesen ein „Familienvermögen“ an, auf das die Töchter bei Heirat oder Erbschaft keinen Anspruch hatten. Der Feudal- oder Lehnsbesitz fiel mit Aussterben des Mannesstammes an den Lehnsgeber zurück – es wurde apert, wie es in der Fachsprache heißt. Damit hatte der Lehnsgeber das Recht und die Möglichkeit das Lehen neu zu vergeben.
Als besondere Bedingung konnte der Lehnsnehmer (der Belehnte) mit dem Lehnsgeber jedoch auch vereinbart haben, dass das Lehen mit Aussterben des Mannesstammes auf weibliche Familienmitglieder übergeht. Meistens ging es dann auf die Männer der Töchter oder Schwestern des Verstorbenen über.

Das mit dem Tod von Friedrich Ludwig v. Buseck gen. Münch auch der Mannesstamm der Familie v. Buseck gen. Münch ausstarb, war nicht nur dem Verstorbenen bewusst. Auf diesen Moment hatten sich verschiedene Gruppen seit vielen Jahren vorbereitet. So wurden innerhalb weniger Stunden Maschinerien in Gang gesetzt um sein Vermögen zu sichern. Hanna, schildert die Situation wie folgt: „Er wurde noch am Todestag beigesetzt. Ebenfalls an diesem Tag hatten die Erben bereits einen Anwalt damit beauftragt, eine vorläufige Aufzeichnung über den Umfang der Erbschaft zu erstellen. Die Erbberechtigten quartierten sich nach dem Tode des Erblassers fünf Wochen auf Kosten der überlebenden Gattin in Winnerrod ein.4Hermann Conrad: Deutsche Rechtsgeschichte I, Karlsruhe 1962 2. Aufl., S. 415: Sogenanntes Recht des Dreißigsten, wonach die Witwe und die Angehörigen 30 Tage lang vom Erbnachfolger unangefochten im Haus verbleiben dürfen. Das Gesinde darf während dieser Zeit nicht entlassen werden, der Haushalt wird von der Erbmasse bestritten. – EN: lt Wikipedia (de.wikipedia.org/wiki/Dreißigster abgerufen 02.01.2024 um 21:35) Die Regelung des Dreißigsten findet sich schon im Sachsenspiegel von Eike von Repgow und ist somit mindestens 700 Jahre alt. – Dieses Recht findet sich noch heute im § 1969 BGB (Dreißigster) Anwälte durchsuchten das Haus nach Bargeld und Wertbriefen. So wurde im Schlafzimmer der Witwe ein eisernes Kästchen mit „etlich tausend Gulden“ sichergestellt.5HStAM 91 Nr. 1227: Ein solcher Vorfall wiederholte sich am 2. Mai 1773 in ähnlicher Weise mit der verwitweten Geheime Rätin des Hartmann von Buseck (+1754), Freifrau Maria Anna Felicitas Kunigunde Antonie Josepha, geborene von Buttlar, denn es hieß, daß „das Busecksche Haus und die darinnen befindlichen Meubler“ nicht zu den ritterschaftlichen Verbindlichkeiten zu zählen seien, auch sei es eine Schande, die Schränke zu durchsuchen „worinnen nur Familien Briefschaften verwahrt“ wurden. Sämtliche Wertbriefe schaffte man nach Groß-Buseck ins Schloß und teilte das gesamte Erbe in drei Teile auf. Das Schloß selbst fiel an Johanna Magdalena von Nordeck zu Rabenau, eine geborene de Leslie. Zu den Erben zählten auch die Schutzbar genannt Milchling.6Hanna S. 197

Begehrlichkeiten
Die Möglichkeit, dass eine Familie oder ein Zweig einer Familie im Mannesstamm ausstirbt wurde von vielen Personen als Szenario im Auge behalten und Vorkehrungen für den Fall getroffen.
Die in Burkhardsfelden lebenden Damen Christina Adelheid und Justina Eleonora Katharina v. Löwenfeld geb. v. Berghöfer bitten im Jahr 1743 den Landgrafen in Darmstadt darum ihnen für ihre Männer die Anwartschaft auf die Lehen der Familie v. Buseck gen. Münch zu versprechen7HStAD E 14 G Nr. 23/4. Als in Burkhardsfelden lebender Adel seien sie vor Ort und bestens gerüstet diese Aufgaben der Verwaltung der Güter zu erfüllen.
Sich für den Fall des Aussterbens einer Familie im Mannesstamm in Stellung zu bringen war gängig. Hierfür wurde dem Lehnsherrn durchaus Geld angeboten, oder Eigenbesitz als Übergabe an den Lehnsherrn mit anschließender Belehnung des alten Eigentümers in Aussicht gestellt.8So wurde aus der im Eigentum des Ulrich Eberhard v. Buseck befindlichen Großmühle in Alten-Buseck im Jahr 1641 (HStAD E 14 G Nr. 22/3) ein Lehen.

Schon ab dem Jahr 17409z. B. HStAD E 14 Nr. 23/3 prüften landgräfliche Beamten in ihren Archiven welche Lehensstücke apert werden konnten. Welche Teile des Besitzes des Friedrich Ludwig v. Buseck gen. Münch Lehen waren – hier musste auch geprüft werden vom wem sie diese Lehen erhalten hatten – und bei welchem Besitz oder Einkünften es sich um privates Eigentum (allodial) der Familie handelte.
Dies war nicht so einfach wie es sich für uns heute den Anschein hat.
Ein Beispiel: zum Besitz des Friedrich Ludwig v. Buseck gen. Münch gehörte das Schloss in Großen-Buseck. Im ersten erhaltenen Lehnsbrief zum Schloss aus dem Jahr 1458 wird das Lehen wie folgt beschrieben „unsere Burg zu Großen-Buseck mit dem, was dazugehört, einen Hof zu Krofdorf mit Äckern, Wiesen und dem, was zu ihm gehört, ein Gut zu Wißmar, einen Hof in dem Dorf Buseck und einen Berg, genannt Körnberg, mit seinem Zubehör, ebenso ein Drittel des Gerichts zu Treis und die Vogtei zu Mainzlar unterhalb von Staufenberg gelegen und zu Seilbach10HStAD A 5 Nr. 423/8 Abschrift des 16. Jhs. HStAD B 14 Nr. 323; HStAD E 12 Nr. 24/4 … und so hatten schon die Eltern und Voreltern der 1458 belehnten Brüder Wigand und Craft v. Trohe dieses Lehen von den Eltern und Voreltern des Landgrafen zu Lehen erhalten. Bei diesem Lehen bestand die Möglichkeit es im Fall des Aussterbens im Mannesstamm an weibliche Nachfahren übergeben zu lassen. So ist das Lehen über Umwege über die Familie Schutzbar gen. Milchling und v. Oeynhausen im Jahr 1624 in den Besitz der Familie v. Buseck gen. Münch gekommen.
Die Lehnsbriefe verwendeten immer noch die Beschreibung wie 1458. Das „Zubehör“ – die Äcker, Wiesen, Wälder und anderes – werden weder aufgeführt noch mit ihrer Lage beschrieben. Im Laufe von fast 300 Jahren im erweiterten Familienbesitz und gut 120 Jahre im Besitz der Familie v. Buseck gen. Münch wurden um die Äcker, Wiesen und Wälder anliegende Grundstücke als Eigentum zugekauft oder getauscht. Wer will nach dieser Zeit noch mit Gewissheit definieren, welche Grundstücke zum Lehen gehören und welche allodial sind? Unser Beispiel von 1458 führt schon Lehnsstücke in verschiedenen Orten auf. Beim Tode von Friedrich Ludwig hatten sich noch zahlreiche weitere Lehnsstücke angesammelt. Andere waren mit Billigung des Lehnsherrn abgetreten worden.

Beim Aussterben im Mannesstamm musste hier kurzfristig das Eigentum verschiedener Lehnsherren an den Lehnsstücken belegt werden können. Auch die Testamentserben mussten belegen können welche Grundstücke privat waren um diese vor dem Zugriff der Lehnsherren zu schützen. Beide Seiten waren daran interessiert ihr „Eigentum“ so umfangreich wie möglich darzustellen.

Friedrich Ludwig v. Buseck gen. Münch war sich seiner Sterblichkeit bewußt gewesen und hatte ein Testament aufgesetzt.


Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
HStAM = Hessisches Staatsarchiv Marburg

Literatur:
Georg-Wilhelm Hanna: Die Ritteradligen von Hutten, ihre soziale Stellung in Kirche und Staat bis zum Ende des Alten Reiches; Dissertation Bamberg 2006
Hermann Conrad: Deutsche Rechtsgeschichte I, Karlsruhe 1962 2. Aufl.


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    1575 war mit dem Tod von Hartmann v. Buseck gen. Rüßer der erste Zweig der Familie v. Buseck im Mannesstamm ausgestorben.
  • 2
    Feudal kommt vom lateinischen „feudum“. Darunter versteht man Lehnsgut.
  • 3
    Das war ererbtes oder gekauftes und frei verfügbares Eigentum
  • 4
    Hermann Conrad: Deutsche Rechtsgeschichte I, Karlsruhe 1962 2. Aufl., S. 415: Sogenanntes Recht des Dreißigsten, wonach die Witwe und die Angehörigen 30 Tage lang vom Erbnachfolger unangefochten im Haus verbleiben dürfen. Das Gesinde darf während dieser Zeit nicht entlassen werden, der Haushalt wird von der Erbmasse bestritten. – EN: lt Wikipedia (de.wikipedia.org/wiki/Dreißigster abgerufen 02.01.2024 um 21:35) Die Regelung des Dreißigsten findet sich schon im Sachsenspiegel von Eike von Repgow und ist somit mindestens 700 Jahre alt. – Dieses Recht findet sich noch heute im § 1969 BGB (Dreißigster)
  • 5
    HStAM 91 Nr. 1227: Ein solcher Vorfall wiederholte sich am 2. Mai 1773 in ähnlicher Weise mit der verwitweten Geheime Rätin des Hartmann von Buseck (+1754), Freifrau Maria Anna Felicitas Kunigunde Antonie Josepha, geborene von Buttlar, denn es hieß, daß „das Busecksche Haus und die darinnen befindlichen Meubler“ nicht zu den ritterschaftlichen Verbindlichkeiten zu zählen seien, auch sei es eine Schande, die Schränke zu durchsuchen „worinnen nur Familien Briefschaften verwahrt“ wurden.
  • 6
    Hanna S. 197
  • 7
    HStAD E 14 G Nr. 23/4
  • 8
    So wurde aus der im Eigentum des Ulrich Eberhard v. Buseck befindlichen Großmühle in Alten-Buseck im Jahr 1641 (HStAD E 14 G Nr. 22/3) ein Lehen.
  • 9
    z. B. HStAD E 14 Nr. 23/3
  • 10
    HStAD A 5 Nr. 423/8 Abschrift des 16. Jhs. HStAD B 14 Nr. 323; HStAD E 12 Nr. 24/4
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