Testament

Abschrift einer Kopie des Testamentes des Friedrich Ludwig v. Buseck gen. Münch vom 26. April 17411HStAD Best. E 12 Nr. 16/4

Im Nahmen Jesu:
Zu wißen seye hiermit: Nachdeme Ich Friedrich Ludwig von Buseck genant Münch fürstl. Fuldaischer Geheimbder Rath, Vierer und Gan Erbe des Buseckerthals und Erbherr alhier zu Winnerod erwogen, daß Ich der Sterblichkeit gleich allen Menschen unterworfen sey, und dan nenhero, weil ich allem Ansehen nach ohne Descendenten2Nachfahren, Kinder versterben werde, für rathsam befinden, meinen letzten Willen, auf den Fall, wann ich ohne Kinder mit Tod abgehen solte, schriftl in ein Testament zu verfaßen; Als habe denselben anhero zu Papier bringen, und in dießem Testament zurück laßen wollen.
Auf den Fall ich dann ohne eheliche Leibes-Erben von dießer Welt abscheiden solte; So instituiere hier mit zu meinen Universal-Erben, meine Herzgeliebte noch lebende Frau Schwester von Geismar; und der verstorbenen breyden Schwester Kinder, als von Milchling und von Leslie, daß Sie, meine Verlaßenschaft in stirpes3in Stämmen verteilen oder drey Stammtheile theilen sollen, sollte aber meine Hertzgeliebte Frau Schwester die von Geismar vor mit dem Tod abgehen, so instituiere Ich Ihre Kinder hiermit, an Ihre Stelle zu Mit-Erben, dergestalt, daß dieselbe

(LS) Friederich Ludwig von Buseck genant Münch4Seine Unterschrift ist unter jeder Seite.

mit meiner beyden verstorbenen Schwestern Kindern, als von Milchling und von Leslie, dennoch meine Verlaßenschaft nicht in capita, sondern in stirpes5in Stämmen verteilen, nehmlich in drey Stamm-Theile, als wann meine drey Schwestern noch im leben wären, parragiren6abfinden und theilen sollen, welche dieße meine letzte Willens Verordnung Sie so wol in dießem als in folgenden Puncten bey verlust der Erbschaft ohnverbrüchlich zu halten schuldig seyn sollen.
Gleich wie mich auch zum öfteren meiner Sterb-Stunde erinnert, und meine Seele meinem Schöpfer alle Zeit zu göttlichen Gnaden empfohlen habe; Als werde ich auch biß an mein Gott gebe seeliges Ende damit continuiren, begehre aber und will, was meinen Leib betrift, daß der selbe von meinen obbenanten Erben in hießige Kirche zu seiner Ruhe gebracht, und zur Erde bestattet werden möge. Damit ich auch meiner Frau Gemahlin Christina Magdalena Louisa Albertina von Buseck genant Münch gebohrnen von Hutten zum Stoltzenberg, die für Sie gehabte estime7Achtung, Wertschätzung und Hochachtung bezeugen, und in meinem letzten Willen declarieren8erklären möge; Als Ver mache Ich

(LS.) Fried. Lud. von Buseck genannt Münch

derselben auf die Zeit ihres Lebens , und so fern Sie den Buseck Münchischen Nahmen nicht ändern, sondern Wittib bleiben wird, die Nutznießung oder usumfructum9Nießbrauch von dem Guth und Dorfs Winnenrod, an Bäuen, Waldungen, Unterthanen, derselben Hand-Diensten, Juris diction10Gerichtsbarkeit, darzu gehörigen Regalien11königliche Vorrechte und gerechtsamen12 veraltete Bezeichnung für eine Berechtigung, ein Nutzungsrecht, Privileg oder Vorrecht an etwas, alles, wie Ich es bey meinem Erben eingehabt und genoßen habe, Wofern aber meiner Frau Gemahlin dießes zu weitläuftig anscheinen sollte, so überlaße Ich Ihr die Wahl, wann und zu welcher Zeit Sie es begehert und will, als welches Ihrer Freyheit überlaßen wird, an statt dießes legati13Vermächtnis oder Vermächtnüßes das so genante Trohische Hauß zu Großenbuseck, mit den da zu gehöringen Güthern an Äckern, Wießen, Gärthen und gefällen, samt denen beyden in großenbusecker Terminey14Gemarkung gelegenen Waldungen, der Eich- und Buch-Wald genant, ad dies vitae15für die Tage ihres Lebens unter obiger Condition16Bedingungen, so fern Sie den Buseck-Münschischen Nahmen nicht verändern, und Wittib bleiben wird, als ein Legutum usufructuarie17Nießbrauch

(L.S.) Fried. Ludw. von Buseck genant Münch

zu genießen. Im Fall auch etwas an denen Bäuen alhier zu Winnerod oder bey Erwählung des troischen Hoffes baufällig werden solte, soll die reparation18Wiederherstellung, Sie seye groß oder klein, von meinem Erben, ohne Zuthun meiner Frauen Gemahlin, geschehen, und vorgenommen werden. Wie auch vermache und legire Ich derselben die bey Beuern gelegene so genante Neue Mühl, welche jederzeit zu dem Hauße Winnerod gehörig geweßen, und der Müller in solcher alles mahlen, schroten und schlagen umbsonst, und ohne weiteres Entgeld an hero verrichten muß, dergestalt, daß meine Frau Gemahlin den all Jährlich auf ersagter Mühl haftenden Pfacht und andern es ebener maßen, wie Ich es genoßen ad dies vitae19für die Tage ihres Lebens, usufructuarie20Nießbrauch, wann Sie Wittib bleibt, zu genießen haben soll; ferner Vermache und legiere Ich derselben eigenthümlich drey Tausend Gulden ad Dreyßig alb21oder es ist das Pfund Zeichen?. Welche Ihr von Meinen Erben, und Meiner anderwärtigen Verlaßenschaft und Revenüen22Einkünfte, Pacht- und Zinszahlen, und nicht von Winnenrod- noch Trohischen Gefällen, so bald nach meinem Todt gereicht werden sollen, wormit

(LS.) Fried. Ludw. von Buseck genant Münch

Sie nach belieben, Sie bleibe Wittib oder nicht zu schalten und zu walten, als mit Ihrem Eigenthum Macht haben soll. So dann vermache Ich meiner Hertz-geliebten Frau Gemahlin alle in dem hauß alhier zu Winnenrod bey meinem Tod befindliche Meubles23Möbel, Lein-Geräth, Zinn Frucht, Viehe, gutsche24Kutsche und Pferde, dazu gehöriges Geschirr, nebst dem wenigen Silber, nichts davon ausgeschieden, so lang Sie nehmlich Wittib bleibt, usufructuarie25Nießbrauch oder abnutzungs-weiß zu genießen, doch dergestalt, daß Sie, anstatt des jenigen, so durch Genuß und Zeit abgängig wird, nichts anders an deßen Stelle anzuschaffen gehalten seyn solle. Von allen dießen legtis und Vermächtnüßen aber sollen meine Erben die quartam falcidiam26falcidia quarta – falcidisches Viertel: der vierte Teil eines Erbes, den der Erbe vor anderen Vermächtnissen fordern kann – näheres siehe: de.wikipedia.org/wiki/Falcidisches_Gesetz abgerufen 02.01.2025 22:55 abzuziehen nicht befugt seyn, als welches hiermit expresse27ausdrücklich Ihnen verbotten und versagt haben will.
Desgleichen vermache und legire Ich der fräulin von Horn28FB Winnerod Nr. 329; starb vier Wochen vor dem Erblasser. Nach Aussage des Kirchenbuches hatte sie 42 Jahre bei der Fr. Geheimrätin von Münch gelebt., so sich bey Und bishero aufgehalten, in Ansehung, daß Sie wenig von denen Ihrigen zu gewarthen hat, dreyhundert Gulden ad 30 alb so Ihr von meiner anderwärtigen Verlaßenschaft und Revenüen und nicht von Winnenrod, noch

(LS) Fried. Ludw. von Buseck genant Münch

Trohischen Gefällen und deren Revenüen nach meinem Tod so balt gereichet werden sollen, wovon ebenfals die falcidiam29siehe falcidia quarta abzuziehen, meinen Erben untersaget und verbotten wird.
Denen hauß-Armen zu Winnenrod und Berßrod vermache Ich zey hundert Gulden zu 30 alb, welche meine Erben aus meiner Verlaßenschaft und Revenüen, so außer Winnenrod und Trohischen Gefällen sind, und fallen, zum sicheren Capital auslehnen sollen, wovon die Interessen alljählich jeden Sontag, der nach meinem Todtes Tag zu erst folget, an hießige und Berßröder hauß-Armen vorm Altar in hießiger Kirche ausgeteilet werden sollen.
Es sollen ferner meine Erben unter meine Domestiquen30Bediensteten von meinen andern, und nicht Winnenröder noch Trohische Gefällen und Revenüen Ein Hundert Reichs-Thaler ad 45 alb nach meinem Tod als ein Vermächtnüß in gleiche Theile austheilen.
Ich will auch, daß dießer mein Testament allenfals wir ein Legatum31Vermächtnisgeschäft – eine Auflage, Bitte fidei Commissum32Fideikommiss – eine formlose, nicht einklagbare Bitte gegenüber dem Erben und Donatio mortis caussa33Schenkung auf den Todesfall gelten solle, immo,34Ja omni meliori modo35umso bessere Art und Weise, quo de jurc vel con-

(LS) Fried. Ludw. von Buseck genant Münch

svetudine valere potest.
Zu welchem Ende und deßen allem zur Versicherung, habe Ich unten benahmten erbethenen Sieben Herrn Zeugen dieses mein Testament vorgelegt, und, in aller Ihrer Gegenwart, wie darinn mein letzer Wille enthalten und begriffen seye, Ihnen angezeiget, auch selbige ferner ersuchet, daß Sie gleich mir daselbe unter schreiben und Subsigniren sollten, welches alles uno et nullo alio actu extranes interrupto contextu geschehen ist, zu Winnenrod am 26. Apr. im Jahr Christi Ein Tausend Sieben hundert vierzig und Eins.
(LS.) Friederich Ludwig von Buseck genant Münch
(LS.) Joh. Reinhard Clermont Assessor jud. Crim. und Adv. Zu Gießen, et testis rogatus
(LS.) Joh. Henrich Bergen, pt. Pfarrer zu Winnenrod, tanquam testis rogat.
(LS.) Joh. Phil. Beck, pt. Pfarrer zu Reichskirchen, tanquam test. rogatus.
(LS.) Joh. Ludwig Otto, et testis rogat
(LS.) Henrich Christian Bergen, studiosus juris tanquam testis rogatus36als Zeuge gefragt

(LS.) Phil. Christian Beck, hum. litt. cultor tanquam test. rogatus.
(LS.) Joh. Fried. Borhm, Chirurgus zu Alten-boußeck, als erbethener Zeuge
daß dieße Copie des von Münchische Testamenti mit den originali37Original pertotum concordirt38stimmt so Wird hiermit attestiert.
? Becker
Regier. acloristorii Giesseni Secretar


Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt

Literatur:
Hanno Müller: Familienbuch Winnerod Bersrod Kreis Gießen, Fernwald-Steinbach 3. Auflage 2002


  • 1
    HStAD Best. E 12 Nr. 16/4
  • 2
    Nachfahren, Kinder
  • 3
    in Stämmen verteilen
  • 4
    Seine Unterschrift ist unter jeder Seite.
  • 5
    in Stämmen verteilen
  • 6
    abfinden
  • 7
    Achtung, Wertschätzung
  • 8
    erklären
  • 9
    Nießbrauch
  • 10
    Gerichtsbarkeit
  • 11
    königliche Vorrechte
  • 12
    veraltete Bezeichnung für eine Berechtigung, ein Nutzungsrecht, Privileg oder Vorrecht an etwas
  • 13
    Vermächtnis
  • 14
    Gemarkung
  • 15
    für die Tage ihres Lebens
  • 16
    Bedingungen
  • 17
    Nießbrauch
  • 18
    Wiederherstellung
  • 19
    für die Tage ihres Lebens
  • 20
    Nießbrauch
  • 21
    oder es ist das Pfund Zeichen?
  • 22
    Einkünfte, Pacht- und Zinszahlen
  • 23
    Möbel
  • 24
    Kutsche
  • 25
    Nießbrauch
  • 26
    falcidia quarta – falcidisches Viertel: der vierte Teil eines Erbes, den der Erbe vor anderen Vermächtnissen fordern kann – näheres siehe: de.wikipedia.org/wiki/Falcidisches_Gesetz abgerufen 02.01.2025 22:55
  • 27
    ausdrücklich
  • 28
    FB Winnerod Nr. 329; starb vier Wochen vor dem Erblasser. Nach Aussage des Kirchenbuches hatte sie 42 Jahre bei der Fr. Geheimrätin von Münch gelebt.
  • 29
    siehe falcidia quarta
  • 30
    Bediensteten
  • 31
    Vermächtnisgeschäft – eine Auflage, Bitte
  • 32
    Fideikommiss – eine formlose, nicht einklagbare Bitte gegenüber dem Erben
  • 33
    Schenkung auf den Todesfall
  • 34
    Ja
  • 35
    umso bessere Art und Weise
  • 36
    als Zeuge gefragt
  • 37
    Original
  • 38
    stimmt so
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