Wie kam es zu den Ansprüchen der Regredienterben?
Auf Craft v. Buseck gen. Münch lastet um das Jahr 1615 eine schwere Verpflichtung. Er hat drei junge Kinder im Teenageralter. Zwei Töchter und einen Sohn. Der ehemals blühende Zweig der Familie v. Buseck gen. Münch ist bis auf ihn und seine Kinder ausgestorben. Er möchte Vorsorge treffen für das umfangreiche Familienvermögen.
Als der Ehevertrag für seine (älteste) Tochter Agnes Dorothea für die Ehe mit Reinhard Schenk zu Schweinsberg im Jahr 1615 aufgesetzt wird, ist diese kaum 15 Jahre alt. Sein einziger Sohn ist gerade 13 Jahre alt. Die Gefahr, dass der Familienzweig im Mannesstamm ausstirbt ist greifbar. Craft v. Buseck gen. Münch lässt sich auf eine ungewöhnliche Klausel im Ehevertrag ein. Für den Fall, dass die Familie v. Buseck gen. Münch im Mannesstamm aussterben sollte, sollen die Nachfahren seiner Tochter Agnes Dorothea (und wahrscheinlich auch seiner jüngeren Tochter Anna Catharina) gleichberechtigt mit den weiblichen„allersets nach gelaßenen Döchtern, nach Verordnung gemeiner, üblichen Rechten, gehalten werden solle„1HStAD A 3 Nr. 329/3 Dies bekräftigt er nochmals unter Zeugen nach der Eheschließung 16162In der Abschrift HStAM Urk. 136 Nr. 28 steht das Datum 1636. In diesem Jahr war Craft v. Buseck gen. Münch bereits verstorben. Ebenso der mitunterzeichnende Adam Arnt v. Oeynhausen. In der Verzeichnung der Urkunde HStAD A 3 Nr. 329/3 hat sich dieser Lesefehler ebenfalls eingeschlichen. Es muss jedoch 1616 heißen, was sich aus der Schreibung der Originalurkunde auch so lesen lässt..
Angedacht war hier sicherlich ein möglicher Tod des jüngeren Bruders Johann Philipp v. Buseck gen. Münch. Zum Tragen kam diese Klausel dann nach dem Tod des Friedrich Ludwig v. Buseck gen. Münch im Jahr 1750.
Nach der Eheschließung der jüngeren Tochter Anna Catharina mit Ulrich Eberhard v. Buseck bekräftigt der Bruder Johann Philipp v. Buseck gen. Münch am 6. Juni 1629 nochmals die vom Vater verfügte Erbregelung im Falles des Aussterbens im Mannesstamm.3HStAD E 14 G Nr. 23/6 Johann Philipp v. Buseck gen. Münch war zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet und Vater von fünf Kindern. Darunter zwei Söhne.
Probleme
Diese Klausel führte nicht nur zu einer schwierigeren Aufteilung des Erbes bei der Ermittlung der Erben, auch die prozentuale Verteilung des Erbes führte scheinbar zu Streitigkeiten. So beanspruchte Carl Wilhelm Schenk zu Schweinsberg4Wohl Knetsch Tf. IX Ne. 24 als Vertreter der Nachfahren von Agnes Dorothea ein Drittel des Erbes.5HStAD E 14 G Nr. 23/6 Er ging wohl davon aus, dass Craft v. Buseck gen. Münch in dem Zusatz des Ehevertrages davon ausging dass das Erbe dann in drei Teilen unter den drei – zu seiner Zeit lebenden Kindern – verteilt würde. Damit betrachtete er alle Testamentserben, die Nachfahren von Johann Philipp v. Buseck gen. Münch, als ein Drittel der Erben.
In der Regel leisten Töchter bei der Eheschließung einen Erbverzicht auf das Familienerbe. Dafür erhalten sie eine Mitgift zur Eheschließung. Dieser Erbverzicht wird auch im Ehevertrag des Paares abgelegt – eingeschränkt durch den Zusatz für den Fall des Aussterbens der Familie v. Buseck gen. Münch im Mannesstamm.
Weil beide Schwestern Kinder und weitere Nachkommen hatten und auch die Töchterlinien bei der Erbschaft berücksichtigt wurden, kamen im Laufe der Generationen bis zum Münchschen Erbfall viele verschiedene Familiennamen und Verwandtschaftsverhältnisse zusammen.
Lösungen?
Ein Vergleich der Testaments- und Regredienterben aus dem Jahr 1756 sah eine Zahlung von 64.000 Gulden durch die Testaments- an die Regredienterben vor. Das wäre je 32.000 Gulden für die Nachfahren der Agnes Dorothea v. Buseck gen. Münch verheiratete Schenk zu Schweinsberg und 32.000 Gulden für die Nachfahren der Anna Catharinav. Buseck gen. Münch verheiratete v. Buseck.6HStAM 340 Schenck zu Schweinsberg-Niederofleiden Nr. 119
Zum Vergleich: jeder der Teilzettel für die drei Stämme der Testamentserben umfasst einen Wert von je ca. 45.000 Gulden.
Quellen:
HStAD = Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
HStAM = Hessisches Staatsarchiv Marburg
Literatur:
Carl Knetsch, Stamm-Tafeln der Freiherren Schenck zu Schweinsberg, Groß-Steinheim 1925
- 1HStAD A 3 Nr. 329/3
- 2In der Abschrift HStAM Urk. 136 Nr. 28 steht das Datum 1636. In diesem Jahr war Craft v. Buseck gen. Münch bereits verstorben. Ebenso der mitunterzeichnende Adam Arnt v. Oeynhausen. In der Verzeichnung der Urkunde HStAD A 3 Nr. 329/3 hat sich dieser Lesefehler ebenfalls eingeschlichen. Es muss jedoch 1616 heißen, was sich aus der Schreibung der Originalurkunde auch so lesen lässt.
- 3HStAD E 14 G Nr. 23/6
- 4Wohl Knetsch Tf. IX Ne. 24
- 5HStAD E 14 G Nr. 23/6
- 6HStAM 340 Schenck zu Schweinsberg-Niederofleiden Nr. 119
